Zwischen Rauswinken und „blasen lassen' müssen Polizeibeamte unter Umständen etwas abwarten, um das Testergebnis nicht zuverfälschen, wie Rechtsanwalt Hartard in folgendem Beitrag schildert.
Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de
Lässt die Polizei vermeintlich angetrunkene Verkehrsteilnehmer ins Röhrchen pusten, muss sie sich dabei an die mit dem Messgerät verbundenen Bestimmungen halten. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Freiburg macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein aufmerksam. Dazu gehört etwa, dass je nach Gerät eine bestimmte Zeitspanne zum letzten Alkoholgenuss eingehalten werden muss.
In dem Fall war ein Mopedfahrer um 2.30 Uhr von der Polizei im Rahmen einer Routinekontrolle angehalten worden. Sofort wurde eine Atemkontrolle gemacht, die auf einen Blutalkoholpegel von 0,5 Promille schließen ließ. Es wurden von 250 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat fällig. Der Betroffene legte Einspruch ein, weil ihm der Promille-Wert zu hoch erschien. Denn nach eigenen Angaben hatte er am Abend zuvor lediglich ein Mixgetränk sowie wenige Minuten vor der Kontrolle eine halbe 0,3-Liter-Flasche Bier getrunken.
Das Amtsgericht sprach den Mopedfahrer frei. Ein Gutachten hatte ergeben, dass die vorgenommene Messung nicht den notwendigen Bedingungen entsprach, die bei dem verwendeten Gerät vorgeschrieben sind. Unter anderem hätte nach der Einnahme des letzten alkoholischen Getränks eine Wartezeit von mindestens 20 Minuten eingehalten werden müssen. Nur so sei sicher zu stellen, dass mögliche alkoholische Restsubstanzen im Mundraum der Testperson das Messergebnis nicht unzulässig beeinflussen.
(Amtsgericht Freiburg, Aktenzeichen: 16 OWi 53 is 25207/02 - AK 347/0211w.)MAZ 12.09.2003
Rechtsanwalt
ThomasHartard
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