13.10.2003
Konkrete Beantwortung der Gesundheitsfragen ist Pflicht bei Anträge für Berufsun

Immer öfter geben Antragssteller für Berufsunfahigkeits- oder Lebensversicherung bei den Gesundheitsfragen nur einen Verweis an ihren Hausarzt an und beantworten die Fragen nicht. Damit im Leistungsfall kein Probleme eintreten, sollten die Fragen sehr genau beantwortet werden, sonst könnte der Versicherer leistungsfrei sein, wie Rechtsanwalt Hartard in folgendem Beitrag darstellt.

Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de


Versicherte geben bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer öfter nicht die einzelnen Vorerkrankungen an, sondern verweisen nur auf den Hausarzt, bei dem die Versicherung sich die erforderlichen Informationen einholen soll. Dieser Praxis hat das Oberlandesgericht Saarbrücken inzwischen einen Riegelvorgeschoben.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Angestellte in den Antragsunterlagen die Frage nach den Vorerkrankungen offen gelassen und ihren Hausarzt ais den Arzt angegeben, der am besten über ihren Gesundheitszustand Bescheid wisse. Als sie vier Jahre später Versicherungsleistungen nach einem Unfall beantragte, stellte sich heraus, dass sie wegen verschiedener Krankheiten bereits seit Jahren in Behandlung war - und zwar neben ihrem Hausarzt auch bei einem Facharzt. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, und der Fall landete vor Gericht.
Dort bekam die Versicherung Recht. Die Angabe eines Hausarztes verpflichte die Versicherung nicht, bei diesem Arzt das gesamte Krankheitsbild des Patienten abzufragen, urteilten die Richter. Antragsteller für den wichtigen Schutz gegen Berufsunfähigkeit sollten sich deshalb nicht dazu verleiten lassen, Krankheiten zu verschweigen und sich darauf zu verlassen, die Versicherung werde schon die erforderlichen Informationen einholen. Einen umfassenden Schutz bekommen Verbraucher nur, wenn sie von sich aus alle Vorerkrankungen im abgefragten Zeitraum angeben.
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Aktenzeichen: 5 U 586/ 01-39 MAZ 14.08.2003)

Rechtsanwalt
ThomasHartard
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