Ab dem 01. März 2003 gelten die neuen blauen Kennzeichen, anstatt der bisherigen schwarzen. Wer nach dem 01.03. weiter mit dem alten Kennzeichen fährt, hat keinen Haftpflichtversicherungsschutz und macht sich zudem noch strafbar. Bei einem selbstverschuldeten Unfall würde in der Nachhaftungszeit noch die Versicherung des alten Kennzeichens den Schaden ersetzen und danach die Verkehrsopferhilfe. Diese würden jedoch die Aufwendungen vom Fahrer des alten Kennzeichens zurückverlangen. Als Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gelten u.ä. Kleinkrafträder, wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren können. (Quelle GDV)
Jürgen Zwilling
juergenzwilling@auc-zwilling.de