30.06.2003
Vorfahrtsregel gilt auf Supermarkt Parkplätzen nicht

Auf Supermarktplätzen gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, auch wenn sie im Einkaufsstress sind, wie Rechtsanwalt Hartard in folgendem Beitrag schildert.

Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de




Geklagt hatte ein Autofahrer, der auf einem Parkplatz die markierte Hauptfahrbahn befuhr. Bei der Suche nach einer Parklücke stieß er dann mit dem Wagen einer Fahrerin zusammen, die gerade ihren Stellplatz verließ. Der Fahrer machte geltend, dass er die markierte Hauptfahrbahn benutzte, von der schmalere Fahrspuren zu den Parkboxen abgingen. Er habe daher Vorfahrt gehabt, während die Frau aus einer der schmaleren Spuren gekommen sei. Zudem fuhr sie entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Nach dem Urteil der Richter dient die vermeintliche Hauptfahrbahn jedoch wie alle anderen Spuren nur der Parkplatz suche. Vorfahrt sei hier also nicht gegeben. Die Fahrtrichtung stellte zudem „lediglich eine Empfehlung" dar und machten die Fahrbahn nicht zur Einbahnstraße. Der Kläger hätte mit deren Missachtung rechnen müssen und „mit Rücksicht auf ausparkende und den Parkplatz verlassende Verkehrsteilnehmer die Fahrspur mit steter Bremsbereitschaft befahren müssen". Der Gesamtschaden wurde somit zu jeweils 50 Prozent geteilt.
Amtsgericht Homburg, Aktenzeichen: 4 C 175/02.

Rechtsanwalt
ThomasHartard
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