Nicht alles ist versicherbar, wie Herr Rechtsanwalt Hartard in folgendem Urteil darstellt. So empfehlen wir, statt einer guten Versicherung an närrischen Tagen „unter der Verkleidung gute Schutzkleidung“! und wünschen Ihnen schöne närrische Tage.
Jürgen Zwilling
-Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de
Wer von Bonbons, Pralinenschachteln oder einer Schokoladentafel getroffen wird und dabei zu Schaden kommt, ist mit einer Klage auf Schmerzensgeld meist erfolglos, wie das Landgericht Trier (Aktenzeichen: 1 S 150/94) schon vor einigen Jahren entschied. Jedem Besucher eines Fastnachtsumzuges müsse klar sein, auf welche Art und Weise die Narren ihre Geschenke unter das feiernde Volk bringen. Dementsprechend muss sich der Besucher darauf einstellen.
Rechtsanwalt
Thomas Hartard
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Tel: 06131-220399 oder Fax: 06131/220445