03.02.2003
Geschäftsführer aufgepasst

Die Haftung für Geschäftsführer einer GmbH bzw. Kapitalgesellschaft ist weitreichender, als oft in der Praxis angenommen, wie Herr Rechtsanwalt Hartard in folgendem Artikel hinweist. Jeder Geschäftsführer sollte deshalb sich entsprechend für die Haftungsriisiken absichern und somit in einem Haftungsfall sein Privatmögen zu schützen.


Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Zwilling
e.Mail: juergenzwilling@auc-zwilling.de


Wie das Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen: 5 U 24/01) entschied, haftet der Geschäftsführer auch dann persönlich für Rechtsverletzungen, wenn er sich vorwiegend im Ausland aufhält. In dem verhandelten Fall, ging es um die Verletzung von Schutzrechten, wurde entschieden, dass der Geschäftsführer selbst dann persönlich hafte, wenn er von einem konkreten Verstoß keine Kenntnis hatte. Dieser Haftung entgehe er nur dann, wenn er alle Mitarbeiter schriftlich anweise, ihn über sämtliche Entscheidungen vorab zu informieren. Dann nämlich könne er einen Mitarbeiter, der dennoch ohne Vollmacht gehandelt hat, in Haftung nehmen.


Rechtsanwalt
Thomas Hartard
e.Mail: KanzleiHartard@aol.com
Tel: 06131-220399 oder Fax: 06131/220445