Beim Lackieren von Fahrzeugteilen hat der beauftragte Betrieb auf Angaben in dem Gutachten eines Sachverst?ndigen vertraut, das die gesch?digte Besitzerin nach dem Unfall beauftragt hatte. Doch damit hat der Betreiber nach Ansicht des Landgerichts Saarbr?cken ?berh?hte Ausgaben berechnet. Sie w?ren nicht in dieser H?he angefallen, wenn er seine Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsf?hrung beachtet h?tte.
Nach einem Verkehrsunfall hatte der Betreiber einer Kfz-Werkstatt ein Auto im Auftrag der Besitzerin repariert. Hierf?r stellte er unter anderem 1.806,39 Euro netto als ?Gesamtlackierzeit? ohne Angabe der tats?chlichen Arbeitsstunden sowie 40 Prozent dieses Wertes als Materialkosten in Rechnung.
Konkret kalkulierte er mit einem Stundensatz von 225,80 Euro, den er nach eigenen Angaben stets ansetzte. Lackiert wurden die Sto?stange und der K?hlergrill sowie ein Kotfl?gel und eine Vordert?r.
Die entsprechenden Angaben entnahm der Betreiber dem Gutachten eines Sachverst?ndigen, das die gesch?digte Besitzerin nach dem Unfall beauftragt hatte. Die Reparaturkosten in H?he von insgesamt 6.101,30 Euro wurden vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattet.
Haftpflichtversicherer fordert R?ckzahlung von Reparaturkosten
Doch ein Vierteljahr sp?ter forderte die Assekuranz die R?ckzahlung von 1.050,81 Euro binnen zwei Wochen. Denn unfallkausal sei lediglich ein Schaden in H?he von 5.050,49 Euro entstanden.
Die Werkstatt habe Positionen berechnet, die nicht erforderlich gewesen seien. Insbesondere habe man nicht auf Lackierzeiten des Herstellers zur?ckgreifen d?rfen.
Der Werkstattbetreiber entgegnete, dem ihm erteilten Auftrag entsprechend gehandelt zu haben. Es sei eine Reparatur nach Gutachten erfolgt. Aufgrund des Sachverst?ndigenurteils, auf das die Besitzerin Bezug genommen hatte, k?nne der Versicherer keinen Regress von ihm fordern.
Amtsgericht hat die Klage gegen die Kfz-Werkstatt abgewiesen
Weil die Fachwerkstatt das Geld nicht zur?ckzahlte, zog der Versicherer vor das Amtsgericht St. Wendel, das die Klage in seinem Urteil vom 5. Februar 2025 (15 C 816/24) abgewiesen hat.
Denn der Reparaturauftrag sei dem Gutachten entsprechend erteilt worden, hei?t es zur Begr?ndung. Somit d?rfe die Beklagte die von dem Sachverst?ndigen geltend gemachten Positionen abrechnen.
Hiergegen ging der Kl?ger in die Berufung. Denn die Werkstatt m?sse es erkennen, wenn im Gutachten nicht erforderliche, un?bliche und/oder ?berfl?ssige Positionen kalkuliert wurden.
Schadensgutachten stellt nur erste Sch?tzung des Aufwands dar
Diese Erkenntnisse seien dann dem Kunden mitzuteilen und der Reparaturauftrag entsprechend anzupassen. Denn ein Schadensgutachten stelle nur eine erste Sch?tzung des Aufwands dar.
Somit sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Kalkulation des Sachverst?ndigen kritisch zu pr?fen und den Kunden auf unn?tige oder ?berh?hte Kosten hinzuweisen. Eine blo?e Berufung auf ein Gutachten entbinde eine Werkstatt nicht von ihrer Sorgfaltspflicht.
Nach Ansicht der klagenden Versicherungsgesellschaft h?tte bereits das Amtsgericht Beweise dar?ber erheben m?ssen, inwiefern die vom Kl?ger ger?gten Positionen erforderlich waren.
Unternehmer muss f?r sein vertragswidriges Verhalten einstehen
Dieser Argumentation hat sich das Landgericht Saarbr?cken in seinem Urteil vom 30. Oktober 2025 (13 S 18/25) angeschlossen. Demnach muss der Reparaturbetrieb die 1.050,81 Euro plus Zinsen zur?ckzahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Dem Kl?ger stehe ein Schadensersatzanspruch nach ? 280 Absatz 1 BGB aus dem abgetretenen Recht der Autobesitzerin zu. Denn die Beklagte habe ?berh?hte Kosten in Rechnung gestellt, die nicht angefallen w?ren, wenn sie ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsf?hrung beachtet h?tte.
Der Verzicht auf erkennbar wirtschaftlichere Alternativen stellt demnach ein vertragswidriges Verhalten dar. Das sogenannte Werkstattrisiko sei kein Haftungsschutz f?
(Quelle VersicherungsJournal (15.06.2026)
J?rgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in ? K?nstler*in
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