Wird auf einer Baustelle ein gemietetes Baufahrzeug besch?digt, muss die ausf?hrende Firma den Schaden auch dann ersetzen, wenn die Vermieterin das Bedienpersonal stellt und kein Werkvertrag ?ber einen bestimmten Arbeitserfolg vereinbart ist. Entscheidend ist nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts das Weisungsrecht auf der Baustelle.
Eine Firma hatte im Auftrag eines Landesbetriebs Bauarbeiten zum K?stenschutz an der Ostseek?ste durchgef?hrt. Hierf?r mietete es von einem anderen Unternehmen f?r Erd- und Pflasterarbeiten einen kettenbetriebenen Spezialbagger mitsamt einer 3D-Steuerung an. Letztere ist ein Assistenzsystem, das dem Fahrer unter anderem anzeigt, wo sich der Bagger befindet und welche Gel?ndedaten vorliegen.
Bagger versank im Meer und erlitt Totalschaden
Auch der Baggerf?hrer wurde von dem vermietenden Unternehmen gestellt. Bei Bauarbeiten am 9. Juni 2021 rutschte der Bagger jedoch in eine tiefe Auskofferung und versank im Meer. Sowohl die Maschine als auch die Steuertechnik erlitten Totalschaden.
Daraufhin verklagte die Eigent?merin des Baggers das ausf?hrende Bauunternehmen auf Schadenersatz in H?he von knapp 178.000 Euro. Zur Begr?ndung f?hrte sie an, die Baustelle sei unzureichend gesichert gewesen. Insbesondere h?tte die Firma die gef?hrliche Abbruchkante markieren m?ssen.
Ausf?hrende Firma warf Baggerfahrer Fahrfehler und riskantes Verhalten vor
Vor Gericht verteidigte sich die ausf?hrende Firma damit, dass man bei dem vermietenden Unternehmen eigens einen erfahrenen Baggerfahrer angefordert habe. Dieser habe den Unfall selbst verursacht, so dass man nicht f?r den entstandenen Schaden zahlen m?sse.
Der Fahrer habe gewusst, wie man sich in dem schwierigen Gel?nde bewegt. Als er angewiesen worden sei, auf die andere Seite zu wechseln, habe er jedoch nicht den sicheren Fahrweg genutzt, sondern sei durch einen riskanteren Bereich gefahren. Dies habe letztlich zum Versinken des Baggers gef?hrt.
Zudem habe man die verleihende Firma per Vertrag verpflichtet, dass die Arbeiten erfolgreich auszuf?hren seien. Der Mietvertrag sei folglich nicht erf?llt worden.
Ausf?hrende Firma muss f?r den Schaden aufkommen
Doch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschied mit Urteil vom 3. Februar 2026 (3 U 12/25), dass die ausf?hrende Firma den Bagger und die Steuerungstechnik ersetzen muss. Damit best?tigte es das Urteil der Vorinstanz.
Der Vertrag der Parteien sei als ?Miet- und Dienstverschaffungsvertrag? einzuordnen, f?hrte der zust?ndige Senat aus. Die Leistungspflicht habe darin bestanden, dass der Kettenbagger samt Technik und Bedienpersonal der Beklagten gegen Entgelt f?r Bauarbeiten zur Verf?gung gestellt wurde. Die R?ckgabepflicht habe die Firma verletzt.
Explizit habe es sich jedoch nicht um einen Werkvertrag im Sinne von ? 631 BGB gehandelt, der die leistende Firma dazu verpflichtet h?tte, einen bestimmten Arbeitserfolg herbeizuf?hren. Folglich k?nne sich die verklagte Firma auch nicht darauf berufen, dass die Aufgabe nicht in ihrem Sinne ausgef?hrt wurde.
Gefahrenstelle h?tte von Baufirma markiert werden m?ssen
Ebenso wenig verfing vor Gericht das Argument der ausf?hrenden Firma, die Gefahrenstelle habe nicht zus?tzlich gekennzeichnet werden m?ssen, da der Bagger mit Ortungstechnik ausgestattet gewesen sei. Ein von der Vorinstanz eingeholtes Sachverst?ndigengutachten kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass sich derartige Tiefstellen mit einer 3D-Steuerung nicht zuverl?ssig erkennen lassen.
Die Beklagte habe damit ihre Nebenpflicht zur Sicherung der Baustelle verletzt, indem sie keine sichtbaren Markierungen an den Grenzen des Arbeitsbereichs angebracht habe.
Auch der Versuch, die Verantwortung dem Baggerfahrer zuzuweisen, scheiterte. Die Behauptung, er habe die Beschaffenheit des Untergrunds erkennen k?nnen, habe sich in der Beweisaufnahme als unzutreffend erwiesen, so das OLG. Vielmehr sei er in den Gefahrenbereich geraten, weil die Abbruchkante aufgrund fehlender Markierungen nicht erkennbar gewesen sei.
Weisungsrecht gegen?ber Baggerfahrer lag bei der ausf?hrenden Firma
Doch selbst wenn dem Baggerfahrer ein Fehler unterlaufen sein sollte, f?hre dies nicht dazu, dass die ausf?hrende Firma von ihrer Haftung entlastet werde, erkl?rte der Senat weiter.
Denn der Fahrer sei im Rahmen der Vertragsdurchf?hrung in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen und habe insoweit als deren Erf?llungsgehilfe gem?? ? 278 BGB gehandelt. Sein Verhalten werde der beklagten Firma daher zugerechnet.
Entscheidend sei das Weisungsrecht, f?hrte das OLG weiter aus. Ma?geblich sei, wer die Arbeiten auf der Baustelle tats?chlich steuere. Werden Ger?t und Personal nach Weisung der Baufirma eingesetzt, die den Bagger samt Fahrer gemietet hat, liege regelm??ig ein sogenannter Dienstverschaffungsvertrag vor.
Vertrag zwischen Firmen schrieb keinen Arbeitserfolg vor
Dass das Weisungsrecht bei der verklagten Firma gelegen habe, habe sich auch aus den Details des schriftlichen Vertrags ergeben. Im konkreten Fall war lediglich die ?berlassung von Bagger und Bedienpersonal vertraglich vereinbart worden, so stellte das Gericht fest.
Aber weder Art noch Umfang der auszuf?hrenden Arbeiten seien vertraglich n?her festgelegt gewesen. Auch eine erfolgsabh?ngige Verg?tung sei nicht vereinbart worden. Dies spreche gegen einen Werkvertrag, bei dem ein beauftragter Unternehmer f?r das Ergebnis der Arbeiten einstehen m?sste.
(Quelle VersicherungsJournal (29.05.2026)
J?rgen Zwilling und Ursula Zwilling
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