Ein Versicherer wurde verurteilt, zumindest ein Viertel des Schadens ersetzen, der durch eine mangelnde Beheizung der Räume in der kalten Jahreszeit mitverursacht wurde. Doch in der zweiten Instanz wurde die Klage der Versicherungsnehmerin vollständig abgewiesen.
Durch eine geplatzte Kaltwasserdruckleitung im Dachgeschoss eines monatelang leerstehenden Wohnhauses lief der Keller bis zu einer Höhe von etwa einem Meter mit Wasser voll.
Als Ursachen für den Schaden bestätigten Sachverständige einerseits, dass die Rohre nicht zu Beginn der kalten Jahreszeit entleert worden waren. Denn andererseits sei insbesondere das Dachgeschoss während der Wintermonate nur unzureichend beheizt worden.
Wohngebäudeversicherer lehnte die Leistung komplett ab
Hierauf berief sich der Versicherer und lehnte die Regulierung des Schadens ab. Bei regelmäßiger Kontrolle des Gebäudes hätte die Versicherungsnehmerin demnach früher die Leckage und die geringe Raumtemperatur bemerkt. Weil sie hiermit eine vertragliche Obliegenheit mit „bedingtem Vorsatz“ verletzt habe, verliere sie ihren Leistungsanspruch laut § 28 VVG vollständig.
Auch Laien sei bewusst, dass sie nicht genutzte Gebäude bei längerer Abwesenheit häufig kontrollieren müssen – insbesondere im Winter. Konkret drohen nach einem halbwöchigen Ausfall der Heizungsanlage Frostschäden.
Die Versicherte selbst war bereits im August 2022 aus dem betroffenen Haus ausgezogen und ihre Eltern verbringen regelmäßig etwa drei Wintermonate in ihrem Ferienhaus in Spanien. Weil die Frau ihre grundsätzliche Kontrollobliegenheit kannte, schaute sie nach eigenen Angaben gelegentlich von außen durch Fenster ins Gebäude, ohne aber das Dachgeschoss einsehen zu können.
Landgericht gibt der Klägerin teilweise Recht
Nachdem der Versicherer ihr die beantragte Leistung wegen eines „weit überwiegenden Verschuldens“ versagt hatte, reichte die Frau Klage ein. Das Landgericht Neuruppin gab ihr in seinem Urteil vom 23. April 2025 (6 O 192/24) teilweise Recht.
Die beklagte Gesellschaft müsse demnach die „Beschädigung durch bestimmungswidrig austretendes Leistungswasser aus Rohren des Zu- oder Ableitungssystems der Wasserversorgung infolge von Frost- und sonstigen Bruchschäden“ ersetzen.
Mit Blick auf die Obliegenheitsverletzung der Klägerin bestehe allerdings lediglich eine Leistungspflicht in Höhe von 25 Prozent abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts. Dies gelte zudem unter der „Bedingung der Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes" innerhalb von zehn Monaten.
Oberlandesgericht weist Klage der Hauseigentümerin vollständig ab
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Das zuständige Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat in dem Verfahren mit einem Streitwert von 40.000 Euro nun allein zugunsten des Versicherers entschieden. Die Klage der Frau hat es in seinem Urteil vom 11. Februar 2026 (11 U 47/25) vollständig abgewiesen.
Demnach hat die Klägerin wegen des Wasserschadens im Februar 2023 keinerlei Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Wohngebäudepolice. „Die Beklagte ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Klägerin eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit – in außergewöhnlichem Maße – grob fahrlässig verletzt hat.“
Die grobe Fahrlässigkeit komme in diesem Fall einem bedingten Vorsatz nahe, was das Landgericht noch etwas milder für die Verbraucherin beurteilt hatte. „Die Schwere des Verschuldens der Klägerin rechtfertigt im Rahmen des § 28 VVG deshalb eine Leistungskürzung auf Null.“
Versicherte verletzte vertragliche Obliegenheit
„Es kommt bei der hier relevanten Obliegenheit der genügenden Kontrolle der Heizung im Ergebnis nicht darauf an, ob das Gebäude genutzt oder bewohnt wurde“, heißt es im Urteil weiter. „Im Winter ist jedes Gebäude zu beheizen und die Heizung genügend häufig zu kontrollieren.“
Denn: „Während der Frostperioden ist eine engmaschige Kontrolle des Funktionierens der Heizung angezeigt, um einen unerwarteten, aber jederzeit möglichen Ausfall der Heizung rechtzeitig festzustellen.“ Im vorliegenden Fall waren laut OLG halbwöchentliche Kontrollen erforderlich.
Hiergegen habe die Klägerin „in eklatanter Weise verstoßen“, weil weder sie noch ein anderer in einem Zeitraum von rund drei Wintermonaten die Räume betrat. Die Revision gegen diese Einzelfallentscheidung hat das OLG nicht zugelassen.
(Quelle VersicherungsJournal (23.03.2026)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
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