Wenn eine vertraglich vereinbarte Entnahme von Nabelschnurblut fehlschlägt und das Kind gesund zur Welt kommt, können Eltern im Namen des Kindes keine Körperverletzung geltend machen. Dies gilt auch für den Fall, dass dadurch für spätere medizinische Behandlungen keine Stammzellen mehr zur Verfügung stehen. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Eine Frau hatte vor ihrer Geburt mit einem Biotech-Unternehmen einen Vertrag für die kostenpflichtige Einrichtung eines Stammzelldepots abgeschlossen. Hierfür sollte ihr unmittelbar nach der Geburt des Kindes Nabelschnurblut entnommen und anschließend eingelagert werden. Mit der Gewinnung des Nabelschnurblutes wurde der Betreiber einer Geburtsklinik beauftragt.
Nabelschnur wurde entgegen der Vereinbarung nicht aufbewahrt
Bei der Geburt des Kindes, das per Kaiserschnitt zur Welt kam, wurde das Nabelschnurblut jedoch nicht gewonnen. Stattdessen wurde die Nabelschnur entsorgt. Damit entfiel die Möglichkeit, das vereinbarte Stammzelldepot einzurichten.
Die genauen Umstände dieses Versäumnisses sind zwischen den Parteien umstritten. So berief sich der geburtsbegleitende Arzt darauf, dass es bei der Geburt zu schweren Komplikationen gekommen sei und die Frau deshalb plötzlich in einen anderen Saal habe verlegt werden müssen. Weil sein Fokus der Gesundheit der Mutter und des Kindes gegolten habe, habe er versäumt, die Mitnahme der Nabelschnur zu überwachen. Diese sei schließlich entsorgt worden.
Eltern klagen im Namen des Kindes
Daraufhin nahmen die Eltern das Biotechnologieunternehmen sowie den Betreiber der Geburtsklinik im Namen ihres Kindes gerichtlich in Anspruch. Sie begehrten die Feststellung, dass beide für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen materiellen sowie immateriellen Schäden aus dem Verlust des Nabelschnurbluts einzustehen haben.
Das Stammzelldepot sei als biologische Rückversicherung gedacht. Im Falle einer schweren Krankheit wie Leukämie oder Immundefekten könnte das Blut sofort verwendet werden. Durch den Verlust entstehe dem Kind ein Schaden durch den Wegfall dieser Möglichkeit, insbesondere durch den Verlust der Chance, an modernen medizinischen Behandlungen teilzunehmen.
Biotech-Unternehmen und Klinik sollten als Gesamtschuldner haften
Hinsichtlich der Geburtsklinik argumentierte der Kläger, dass er über die Rechtsfigur „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ ebenfalls einbezogen sei. Auch die Haftungsbeschränkung in den AGB des Biotech-Unternehmens sei seiner Ansicht nach unwirksam, so dass beide Beklagten als Gesamtschuldner haften müssten.
Das Biotechnologieunternehmen hatte bereits vorprozessual erklärt, dem Kläger im Fall einer später medizinisch erforderlichen Stammzelltherapie die Mehrkosten einer Eigen- oder Fremdspende zu ersetzen. Eine darüberhinausgehende Haftung – insbesondere für immaterielle Schäden oder weitergehende Zukunftsrisiken – lehnte es jedoch unter Hinweis auf seine AGB ab.
Oberlandesgericht weist Klage ab
Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wies die Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2025 (1 U 22/24) ab und folgte damit weitestgehend dem Urteil der Vorinstanz.
Dabei ging das OLG davon aus, dass durch den Verlust des Nabelschnurbluts ein absolut geschütztes Rechtsgut – die körperliche Gesundheit des Kindes – betroffen sein könnte. Anders als die Vorinstanz sah das Gericht daher nicht nur einen möglichen Vermögensschaden, sondern ließ für die Zulässigkeit der Feststellungsklage bereits die Möglichkeit künftiger Schäden genügen.
Die Eltern mussten also nicht nachweisen, dass ein Schaden sicher eintreten wird, sondern lediglich, dass ein zukünftiger Schadenseintritt nicht völlig ausgeschlossen werden kann.
Keine Körperverletzung bei Geburt eines gesunden Kindes
An einem solchen Schaden fehle es hier, so stellte das Gericht klar. Es folgte damit der Auffassung der verklagten Klinik.
Eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Absatz 1 BGB komme demnach nicht infrage, da die Gesundheit des Kindes gar nicht verletzt worden sei. Es sei gesund auf Die Welt gekommen.
Unter einer Gesundheitsbeeinträchtigung verstehe man „jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes“, hob das Gericht hervor. Das Kind wurde jedoch durch die Entsorgung der Nabelschnur nicht gestört, da diese nach der Geburt für die Funktion des Körpers nicht von Bedeutung sei.
Kein Nachweis eines erhöhten Risikos für Erkrankungen
Auch konnten die Kläger nicht nachweisen, dass in ihrer Familie gehäuft Krankheiten oder genetische Veranlagungen auftraten, die auf ein erhöhtes Risiko für Erkrankungen wie Leukämie hingedeutet hätten. Ein solcher Nachweis hätte unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz begründen können.
Für den gesunden Kläger bestehe das Risiko, an einer schweren Krankheit wie Leukämie zu erkranken, hingegen nur im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos. Statistisch gesehen erkranken laut Gericht jährlich etwa 13.700 Menschen in Deutschland. Im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung sei daher mit einem solchen Schaden nicht zu rechnen.
Möglicher Anspruch auf Wertersatz ließ sich nicht errechnen
Da das entsorgte Nabelschnurblut nicht wiederhergestellt werden kann, käme aus Sicht des Gerichts höchstens ein Wertersatz gemäß § 251 BGB in Betracht. Dabei wird die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des Stammzellendepots und dessen tatsächlichem Wert ersetzt. Dem Kläger gelang jedoch kein Nachweis, wie sich der Verlust finanziell auswirkt.
Auch die entgangene Chance, von künftigen medizinischen Fortschritten zu profitieren, lässt sich laut OLG rechtlich nicht in einen messbaren Schaden umrechnen. Allein der entgangenen Teilnahme an einem etwaigen – derzeit nicht verlässlich prognostizierbaren – medizinischen Fortschritt komme schadensrechtlich kein quantifizierbarer Wert zu.
Der Kläger konnte folglich nicht darlegen, dass ihm durch den Verlust des Nabelschnurbluts ein relevanter Schaden entstanden ist. Weder ein messbarer materieller Schaden noch eine spürbare immaterielle Belastung waren nachweisbar. Bereits gezahlte Kosten für das Depot wurden der Mutter zudem bereits zurückerstattet
(Quelle VersicherungsJournal (02.03.2025)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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