Wenn in der Neujahrsnacht ein Brand auf ein Nachbarhaus übergreift, können Geschädigte auch dann keine Haftungsansprüche geltend machen, wenn zwar ein Zusammenhang mit einem unsachgemäßen Verhalten möglich erscheint, dieser aber nicht mit der für eine Haftung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart.
In der Silvesternacht 2022/2023 war es in den Morgenstunden zu einem Brand in einem Carport zwischen zwei Wohnhäusern gekommen. Das Feuer ging scheinbar von einer Restmülltonne aus und griff zunächst auf den Carport über. Anschließend breitete sich der Brand auf das unmittelbar angrenzende Wohnhaus aus.
In dem Wohnhaus lebte ein Mann mit seiner Familie im Untergeschoss. Als der Brand auf das Gebäude übergriff, versuchte er, über das Treppenhaus zur Wohnungstür zu gelangen. Die Tür war jedoch verschlossen, und er konnte sich nach eigenen Angaben in der Stresssituation nicht daran erinnern, wo sich der Schlüssel befand.
Der Mann geriet in Panik und erlitt nach eigenen Angaben eine Kohlenmonoxidvergiftung sowie psychische Folgeschäden mit Angstzuständen und Todesangst. Er musste stationär behandelt werden. Seit dem Brand sei er arbeitsunfähig erkrankt und als Polizeibeamter dienstunfähig.
Mieter des Nachbarhauses entsorgte Feuerwerk in Mülltonne
Bei den polizeilichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass ein Mieter des Nachbarhauses gemeinsam mit seiner Tochter in der Silvesternacht Feuerwerk gezündet hatte. Die Reste der Feuerwerkskörper wurden anschließend in einer Mülltonne im Außenbereich entsorgt. Von dieser Mülltonne ging später der Brand aus.
Allerdings konnte im Rahmen der Ermittlungen nicht geklärt werden, ob die Feuerwerksreste den Brand tatsächlich ausgelöst hatten. Eine Verursachung ließ sich weder bestätigen noch ausschließen. Auch andere Brandursachen konnten nicht festgestellt werden. Ein technischer Defekt sowie eine vorsätzliche Brandlegung wurden ausgeschlossen.
Auch wurde festgestellt, dass an der Wand des Nachbarhauses Brennholz lagerte, das ebenfalls mit in Brand geriet. Das Brennholz spielte nach Auffassung der Ermittler aber keine entscheidende Rolle dafür, dass der Brand auf das Wohnhaus des Mannes übergegriffen hatte.
Geschädigter verklagte Eigentümer und Mieter des Nachbarhauses
Daraufhin verklagte der Geschädigte sowohl den Eigentümer des Nachbarhauses als auch den Mieter, der das Feuerwerk in der Mülltonne entsorgt hatte. Er machte gegen beide Parteien Schmerzensgeld und die Erstattung von Kosten im Zuge der Heilbehandlung geltend.
Zusätzlich verlangte er Ersatz für die Kosten einer Ersatzwohnung, da er sein Haus aus psychischen Gründen nicht mehr bewohnen könne, obwohl er weiterhin Raten für die Immobilienfinanzierung zahlen müsse.
Anscheinsbeweis greift nicht …
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (12 U 117/25) ab und folgte damit dem Urteil der Vorinstanz. Demnach hat der Kläger gegen keine der beklagten Parteien einen Schadensersatzanspruch.
Zunächst wies das Gericht das Argument des Klägers zurück, bereits der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass der Mieter, der das Feuerwerk entsorgt hatte, mitschuldig an der Entstehung des Brandes sei.
Er habe unsachgemäß gehandelt, indem er die abgebrannten Feuerwerkskörper auf einer aus Kunststoff bestehenden und daher gleichfalls brennbaren Restmülltonne abgelegt habe, so der Kläger. Das begründe eine Haftung als Mitverursacher gemäß § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB.
… wenn auch andere Verursacher infrage kommen
§ 830 BGB greife nur dann ein, wenn feststehe, dass einer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht habe, so das Gericht, jedoch nicht geklärt werden könne, wer von ihnen konkret verantwortlich sei. Hier habe sich bereits nicht beweisen lassen, dass der Brand überhaupt auf ein Verhalten des Mieters oder eines sonstigen Beteiligten zurückzuführen sei.
Das Gericht verwies darauf, dass auch andere Brandursachen ernsthaft in Betracht kämen. In der Silvesternacht würden regelmäßig zahlreiche Feuerwerkskörper gezündet; der Bereich sei frei zugänglich gewesen. Es lasse sich daher nicht ausschließen, dass auch von dritter Seite Feuerwerksreste in die Mülltonne gelangt seien oder der Brand an anderer Stelle entstanden sei.
Eigentümer des Nachbarhauses haftet auch nicht
Ebenso verneinte das OLG einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer des Nachbarhauses. Ein Anspruch gegen diesen gemäß § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB bestehe dann, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der betroffene Eigentümer nicht dulden muss. Etwa durch Rauch, Ruß, Lärm oder Erschütterungen.
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch setze voraus, dass die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf den Willen des Grundstückseigentümers zurückgeführt werden könne. Das sei etwa der Fall, wenn er eine gefährliche Nutzung seiner Immobilie erlaubt oder den Mieter nicht zur Einhaltung der Mietregeln angehalten hätte. Dafür gab es nach Auffassung des Gerichts keine Anhaltspunkte.
Auch die Lagerung von Brennholz sowie das Vorhandensein der Mülltonnen begründeten nach Auffassung des Gerichts keine Haftung des Eigentümers. Im vorliegenden Fall sei nicht einmal nachgewiesen, dass das gelagerte Brennholz oder die Mülltonnen für die Brandausbreitung ursächlich gewesen seien.
(Quelle VersicherungsJournal (27.02.2026)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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