23.03.2026
Kassenpatient muss bis zu vier Jahre längere Wartezeit akzeptieren

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Verfahren rechtskräftig zugunsten eines Anbieters der gesetzlichen Krankenversicherung geurteilt. In dem Streitfall ging es um Rechnungen für eine Organtransplantation, die in den Niederlanden vorgenommen wurde. In der Vorinstanz hatte der Kläger Recht bekommen, doch im Berufungsverfahren siegte die Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Eine Krankenkasse muss die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden nicht übernehmen, obwohl dort die Wartezeiten auf ein Spenderorgan kürzer sind. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem Urteil vom 20. Januar 2026 (L 16 KR 452/23) entschieden.
Geklagt hatte in dem Rechtsstreit ein 66-Jähriger aus dem Emsland. Der Mann litt an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz. Deshalb musste er seit dem Jahr 2020 regelmäßig zur Dialyse, einem medizinischen Verfahren zur Blutreinigung.
Bereits im Dezember 2018 hatte der Patient bei seinem Anbieter der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Zustimmung zu einer Nierentransplantation beantragt. Diese sollte demnach aufgrund der deutlich kürzeren Wartezeiten im nahegelegenen Groningen stattfinden.
Deutsche Krankenkasse lehnt Antrag ab
Weil die Nachbarstadt aber jenseits der niederländischen Grenze liegt, lehnte die Krankenkasse den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, dass die Übernahme der Kosten für Behandlungen im Ausland ohne zwingende medizinische Notwendigkeit das finanzielle Gleichgewicht der GKV und die Gewähr einer allgemein zugänglichen Versorgung gefährde.
Demnach bestehe auch in deutschen Transplantationszentren die Möglichkeit, sich gleichwertig behandeln zu lassen. Als konkrete Orte nennt der Versicherer die teilweise weiter entfernt liegenden Städte Bremen, Hannover und Münster.
Trotz dieser Ablehnung seines Antrags ließ der Mann die Transplantation im Januar 2022 in den Niederlanden durchführen. Anschließend verlangte er, dass die deutsche GKV die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 42.000 Euro erstattet.
Versicherter gewinnt in der Vorinstanz
Das Sozialgericht Osnabrück sprach dem Kläger diesen Anspruch in einem Gerichtsbescheid vom 23. August 2023 (S 42 KR 142/19) zu. Doch im Berufungsverfahren kassierten die Richter am Celler LSG diese Entscheidung der Vorinstanz.
Damit sind sie nach eigenen Angaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefolgt. Demnach könne eine Auslandsbehandlung nur dann beansprucht werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung steht.
Ein solches Versorgungsdefizit besteht laut dem zweitinstanzlichen Urteil aber nicht allein wegen der um zwei bis vier Jahre längeren Wartezeit. Denn die Transplantation ist ja grundsätzlich auch in Deutschland möglich.
Keine besondere medizinische Dringlichkeit
Die Zwischenzeit bis zu der Operation könne durch weitere Dialysebehandlungen überbrückt werden, argumentieren die LSG-Richter. Auch in dem konkreten Fall des 66-Jährigen habe keine besondere medizinische Dringlichkeit bestanden.
Außerdem betonte das Berufungsgericht die Chancengleichheit bei der Zuteilung von Spenderorganen. Die Aussicht hierauf dürfe nicht vom Wohnort oder anderen persönlichen Umständen abhängen.
Das treffe auf den verhandelten Fall des Mannes aus dem grenznahen Emsland zu. Denn er begründet seinen eingeklagten Anspruch entgegen der Richtlinie zur Organtransplantation mit der Nähe seines Wohnorts zu Groningen. Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
(Quelle VersicherungsJournal (31.01.2026)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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