02.03.2026
Herztod eines Security-Manns als Arbeitsunfall anerkannt

Das Sozialgericht Dortmund hat in einem aktuellen Rechtsstreit zugunsten einer Frau entschieden, deren Ehemann während seiner Erwerbstätigkeit verstorben ist. Der juristische Knackpunkt in diesem Fall war die Frage, ob „der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist“, was im entsprechenden Gesetz als Voraussetzung genannt wird. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hatte dies verneint und den Leistungsantrag abgelehnt.
Erleidet ein Sicherheitsmann im Dienst einen plötzlichen Herztod, kann das als Arbeitsunfall gelten. Dies gilt auch, falls „keine todesursächliche Gewalteinwirkung feststellbar“ ist. Das haben die Richter am Sozialgericht Dortmund in einem Urteil vom 14. Oktober 2025 (S 17 U 367/23) entschieden.
In dem Rechtsstreit ging es um die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen des zum Todeszeitpunkt 52-Jährigen. Der Beschäftigte eines Sicherheitsdienstes musste sich am 29. Dezember 2021 mit dem Bewohner einer Zentralen Unterbringungseinrichtung für Geflüchtete auseinandersetzen.
Bei der dortigen Sprechstunde eines Arztes hatte ein 21-Jähriger darauf gedrängt, Psychopharmaka verordnet zu bekommen. Als der Mediziner dies ablehnte, wurde er verbal aggressiv. Der alarmierte Sicherheitsmann war beim anschließenden Kampf mit dem Bewohner in den Schwitzkasten geraten.
Witwe beantragt Hinterbliebenenleistungen der Unfallversicherung
Bei dieser körperlichen Auseinandersetzung verlor der Bedienstete das Bewusstsein und verstarb. Um die genaue Todesursache zu klären, hatte die Staatsanwaltschaft eine Obduktion angeordnet. Demnach dürften Herzrhythmusstörungen einen plötzlichen Herztod ausgelöst haben.
Seine Witwe beantragte Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte dies mit Bescheid vom 15. November 2022 ab. Sie berief sich auch auf die Ermittlungen, wonach weder äußere noch innere Verletzungen festgestellt wurden.
Die Ehefrau des Opfers legte Widerspruch ein, den die Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch in einem Bescheid vom 25. Mai 2023 als unbegründet zurückwies. Hierbei hielt sie an den Gründen ihres ersten Bescheides fest, an dem sie keinen Anlass zur Abänderung sehe.
Verstorbener hat laut Urteil des Sozialgerichts Arbeitsunfall erlitten
Hiergegen erhob die Frau am 28. Juni 2023 Klage vor dem Sozialgericht, das ihr recht gab. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist demnach nicht rechtmäßig und die Beklagte wurde dazu verurteilt, ihr Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
Denn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, ein Sterbegeld oder auch die Erstattung der Überführungskosten zum Bestattungsort besteht nach § 63 SGB VII, „wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist“. Dies war in diesem Fall jedoch der juristische Knackpunkt.
Die Dortmunder Richter haben sich in ihrer Entscheidung darauf festgelegt, dass der Verstorbene einen Arbeitsunfall erlitten hat. Unfälle sind nach § 8 SGB VII „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“.
Gericht holt medizinisches Gutachten eines Kardiologen ein
„Die Kausalität, die durch den Begriff ‚infolge‘ gesetzlich gefordert wird, beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung“, begründen sie ihr Urteil. Ursächlich für ein Ereignis seien Bedingungen, die an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
Wichtig sei auch die Abgrenzung von weiteren Ursachen wie zum Beispiel Vorerkrankungen. Laut dem Gerichtsurteil ist allerdings „die versicherte Tätigkeit wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war“. Diese Voraussetzung sei in diesem Fall erfüllt.
Die Richter stützen sich dabei auf das medizinische Gutachten eines Kardiologen, welches sie einer – von der Beklagten eingeholten – Stellungnahme einer Chirurgin den Vorrang gaben. Laut dem Sachverständigen können akute Stressreaktionen „bösartige Herzrhythmusstörungen“ auslösen.
Angreifer hat sein Gewaltopfer in den Schwitzkasten genommen
Eine solche Stressreaktion könnte laut dem Gutachter von dem handfesten Streit in dem Flüchtlingsheim ausgelöst worden sein. Das stimmt laut dem Gericht mit den polizeilichen Ermittlungen überein, wonach der Angreifer sein Opfer in den Schwitzkasten genommen hatte.
Der habilitierte Spezialist für Herz-Kreislauf-Erkrankungen erklärt in seinem Gutachten zwar, dass der Verstorbene auch „kardiologisch stark beeinträchtigt“ war. Das damalige, unabhängig von dem heftigen Gerangel bestehende, Sterberisiko beziffert er allerdings nur mit weniger als sieben Prozent.
Auf dieser Grundlage erscheint es den Dortmunder Richtern „unverständlich, dass die Beklagte weiterhin von einer Unwesentlichkeit des Ereignisses ausgeht“. Denn es „kann nicht im Ansatz von einer überragenden Bedeutung der unversicherten Ursache die Rede sein“.
Berufsgenossenschaft übertreibt Bedeutung der Vorerkrankung
Die Berufsgenossenschaft übertreibt laut dem Urteil sowohl die Bedeutung der kardiologischen Vorerkrankung als auch den Umstand, dass der 52-Jährige keinerlei Verletzungen aufwies. Bei dem 21 Jahre alten Patienten waren hingegen mehrere Spuren zu sehen, die auf einen Kampf hindeuten.
„Die Beklagte verkennt auch augenscheinlich nachhaltig das Aggressionspotential des zum Zeitpunkt des Ereignisses entgegen seiner eigenen Einlassung unter Drogeneinfluss stehenden Bewohners“, heißt es in dem Urteil weiter.
Demnach konnte der Angegriffene in dieser Situation „berechtigterweise Todesangst haben“. Denn er konnte sich beispielsweise „nicht sicher sein, dass der Aggressor es unterlassen würde, seine Gewaltbereitschaft weiter zu steigern“. Ebenfalls sei nicht auszuschließen gewesen, dass der Streit mit einer Stichwaffe eskaliert.
(Quelle VersicherungsJournal (12.01.2026)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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