12.01.2026
Verpasster Flug nach Vollsperrung auf der Autobahn – muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen?

Wer vor einer Flugreise mit dem Auto anreist und keinen ausreichenden Zeitpuffer für mögliche Staus einkalkuliert, muss damit rechnen, dass der Reiserücktrittsversicherer die Kosten für den verpassten Flug nicht übernimmt. Das zeigt ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Eine Frau hatte für den Sommer 2023 eine Flugreise nach Hawaii gebucht und hierfür eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Danach waren der Ersatz von Reise- und Unterkunftskosten bis 6.500 Euro pro Person vorgesehen, wenn es notwendig und unvermeidbar ist, dass der Versicherungsnehmer die Reise aus bestimmten Gründen stornieren und verschieben muss.
Der Abflug sollte vom Flughafen Hamburg aus um 6:45 Uhr erfolgen. Die Frau startete am Tag des Fluges gegen 4:00 Uhr von Kiel aus mit einem Mietwagen zum Flughafen: eine Strecke von rund 90 Kilometern, die im Normalfall innerhalb von einer Stunde zu bewältigen ist.
Infolge eines Unfalls kam es aber zur Vollsperrung einer Teilstrecke, die rund zwei Stunden dauerte. Die Frau erreichte erst gegen 6:30 Uhr den Flughafen und konnte den Flug nicht mehr antreten. Daraufhin wollte sie von ihrem Reiseversicherer rund 9.000 Euro erstattet haben.
Keine „unvermeidbare“ Verschiebung des Reiseantritts
Als der Versicherer den geforderten Betrag nicht zahlen wollte, klagte die Frau vor Gericht. Doch ohne Erfolg: Wie bereits die Vorinstanz entschied auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem Hinweisbeschluss vom 9. September 2025 (3 U 81/24), dass der Versicherer die Reisekosten nicht erstatten muss.
Wie das Gericht der Presse mitteilt, habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten. Denn die Verschiebung der Reise sei nicht „unvermeidbar“ im Sinne der AVB des Versicherers gewesen. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor.
Unvermeidbar seien Umstände, „wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“, so erklärt der zuständige 3. Zivilsenat. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Ausreichendes Zeitfenster einkalkulieren
Das OLG hob hervor: Die Klägerin habe es selbst in der Hand gehabt, einen entsprechenden „Zeitpuffer“ einzuplanen, um rechtzeitig am Flughafen einzutreffen. Grundsätzlich müsse jeder Passagier bereits ein ausreichendes Zeitfenster für die Sicherheits- und Passkontrollen vor dem Einchecken einkalkulieren.
Das beinhalte auch, dass sich jeder Fluggast auf Verzögerungen einstellen müsse, weshalb Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber selbst empfehlen, zwei bis drei Stunden vor Abflug am Airport zu sein.
Unfälle mit Staus sind ein generelles Risiko des Straßenverkehrs
Zwar wäre es der Frau bei zügiger Fahrweise möglich gewesen, die empfohlenen zwei Stunden vor Abflug am Startpunkt einzutreffen – aber mögliche Verzögerungen auf der Strecke habe sie nicht berücksichtigt, so erklärte das Gericht.
Demnach konnte sich die Frau auch mit dem Argument nicht durchsetzen, sie habe zu so einer frühen Zeit nicht mit einem schweren Unfall und der damit verbundenen Vollsperrung der Strecke rechnen müssen.
Gerade schwere Unfälle mit einem Stau der nachfolgenden Personenkraftwagen seien ein generelles Risiko im Straßenverkehr, so hielt das Gericht entgegen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, bei der Planung ihrer Anreise ein angemessenes Sicherheitspolster für unvorhergesehene Verzögerungen einzuplanen. Dies gelte in besonderer Weise, da sie einen Mietwagen genutzt habe und diesen habe noch abgeben müssen.
Ein Zeitpuffer von nur 15 Minuten hätte im konkreten Fall genügt, damit die Reisende ihren Flug noch erreicht hätte, betonte das Gericht. Sie wäre dann an der Unfallstelle vorbeigekommen, bevor sich der Unfall ereignet hätte. Nach den entsprechenden Ausführungen des Hinweisbeschlusses nahm die Klägerin ihre Berufung zurück.
(Quelle VersicherungsJournal (06.10.2025)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
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