Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg scheiterte ein Soldat mit seinem Anliegen, eine Beschädigtenrente aufgrund eines Impfschadens zu erhalten. Das Gericht konnte keinen kausalen Zusammenhang zwischen einer Hepatitis-Schutzimpfung und der Multiplen Sklerose des Klägers erkennen, auch weil erste Symptome bereits vor der Impfung nachweisbar waren.
Ein gelernter Maurer und Betonbauer war ab Januar 1999 als Grundwehrdienstleistender und dann bis Dezember 2010 als Soldat auf Zeit Angehöriger der Bundeswehr. Am 19. September 2005 wurde er truppenärztlich mit dem Doppelimpfstoff Twinrix gegen Hepatitis A und B geimpft. Diese Impfung war dienstlich veranlasst und somit verpflichtend.
Im Januar 2006 wurde bei dem Mann eine Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert. Zuvor hatte er unter anderem Kopfschmerzen sowie Taubheits- und Kribbelgefühle im linken Arm, in den Fingern und auf der linken Körperseite verspürt. Dadurch fiel es ihm schwer, Alltagsdinge wie einen Stift oder eine Tasse sicher zu halten.
Auslandseinsätze im Kosovo musste der Soldat abbrechen, er bekam einfache Aufgaben ohne körperliche Belastung zugeteilt. Als später neue Entzündungsherde festgestellt wurden, erkannte der behandelnde Arzt eine 50-prozentige Behinderung an.
Nachdem auch ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung geäußert worden war, der seine Diensttauglichkeit infrage stellte, musste er sich mehreren truppenärztlichen Untersuchungen unterziehen. 2010 wurde er schließlich regulär aus dem Dienst entlassen.
Soldat führt MS-Erkrankung auf Impfung zurück – und klagt
Der Soldat führte seine Erkrankung mit Multipler Sklerose auf die Impfung mit dem Hepatitis-Medikament zurück. Im August 2020 beantragte er deshalb eine Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr lehnte den Antrag jedoch ab – mit der Begründung, ein Zusammenhang zwischen der Impfung und der Multiplen Sklerose bestehe nicht. Daraufhin klagte der Erkrankte vor dem Sozialgericht Freiburg, um eine Beschädigtenversorgung durchzusetzen.
Zeitliche Nähe zwischen Impfung und Auftreten erster Beschwerden
Die Anwältin des Klägers schilderte, dass ihr Mandant kurz nach der Impfung starke grippeähnliche Beschwerden mit hohem Fieber entwickelt habe. Etwa eine Woche später sei er ohnmächtig geworden und habe sofort medizinisch versorgt werden müssen. Schon am nächsten Tag sei er krankgeschrieben zu Hause gewesen.
Seine linke Gesichtshälfte sei wie nach einem Zahnarzttermin taub gewesen. Das Taubheitsgefühl habe mehrere Wochen angehalten. Er habe auch seine gewohnte Leistung nicht mehr abrufen können. Etwa sechs Wochen nach der Impfung habe er einen weiteren Rückfall erlitten und habe erneut massive Gliederschmerzen bekommen, weshalb er auch einen Arzt habe aufsuchen wollen.
Ab dem Frühjahr 2006 habe sich die Situation verschlechtert und mehrere schwere Schübe seien aufgetreten. Die zeitliche Nähe zur Impfung würde eine Impfschädigung nahelegen. Zudem werde MS als mögliche Nebenwirkung im Beipackzettel des Medikaments Twinrix ohne Angabe der Häufigkeit genannt.
Hohe Anforderungen an Impfentschädigung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte mit Urteil vom 13. Februar 2025 (L 6 VS 735/24) einen Anspruch auf Entschädigung und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Dabei hoben die Richter die hohen Anforderungen hervor, die das IfSG für eine Entschädigung vorsieht.
Nach einem Urteil des BSG vom 7. April 2011 (B 9 VJ 1/10 R) muss eine dreigliedrige Kausalkette nachgewiesen werden: Zuerst die schädigende Einwirkung durch die Schutzimpfung, dann eine gesundheitliche Schädigung, die über eine übliche Impfreaktion hinausgeht – also eine Impfkomplikation – und schließlich eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung, der eigentliche Impfschaden.
Alle drei Punkte müssen im Vollbeweis nachgewiesen werden und nicht nur als wahrscheinlich gelten, so hob das Landessozialgericht hervor. Allein für die zwischen diesen Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge reiche der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus.
Arztbesuch erstmals acht Wochen nach Impfung
Sowohl die Sozialmedizinerin im Verwaltungsverfahren als auch der gerichtliche Sachverständige kamen jedoch nach Akteneinsicht zu dem Schluss, dass es bereits am Nachweis einer Impfkomplikation fehle. Demnach wurde erstmals am 14. November 2005, also mehr als acht Wochen nach der Impfung und damit nicht im engen zeitlichen Zusammenhang, ein Arzt konsultiert.
Die behauptete Bewusstlosigkeit und das Taubheitsgefühl auf der linken Seite konnten dabei nicht nachgewiesen werden. Vielmehr habe der Patient den Arzt wegen typischer Erkältungssymptome aufgesucht, die auf eine Nasennebenhöhlenentzündung hingedeutet hätten. Der Kläger selbst habe seine Symptome bei einem darauffolgenden Arztbesuch auf einen Zeckenbiss zurückgeführt.
Zusammenhang zwischen Impfung und MS-Erkrankung nicht nachweisbar
Auch ein Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Entstehen und der Verschlimmerung der Multiplen Sklerose könne nicht nachgewiesen werden. Für den Nachweis reiche es mitnichten aus, worauf der Kläger allein verweise, dass in den Angaben zu Nebenwirkungen in der Packungsbeilage beziehungsweise Gebrauchsinformation MS als mögliche Nebenwirkung genannt werde.
Das Gericht führte aus, dass der Hinweis auf der Verpackung lediglich dem Ausschluss der Herstellerhaftung diene. Nach geltender Rechtsprechung führe ein solcher Hinweis nicht zu einer Umkehr der Beweislast, wonach nun der Hersteller nachweisen müsse, dass das Medikament nicht zur Erkrankung des Klägers beigetragen habe.
Vielmehr spreche die geltende wissenschaftliche Lehrmeinung gegen die Annahme, der Impfstoff Twinrix könne eine MS bewirken. Mehrere systematische Studien hätten keine Zusammenhänge zwischen einer Impfung und einer Sklerose-Erkrankung feststellen können.
Auch das Argument, die im Impfstoff enthaltenen aluminiumhaltigen Zusatzstoffe könnten die Erkrankung ausgelöst haben, fand keinen Anklang. Die Ständige Impfkommission (Stiko) sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aluminiumkonzentration in Impfstoffen gering sei und vergleichbar mit der Konzentration zum Beispiel in Trinkwasser. Impfbedingte Schadensvermutungen seien reine Spekulation.
Erste Hinweise auf MS traten bereits vor der Impfung auf
Stattdessen hob das Landessozialgericht hervor, dass erste Symptome einer MS bei dem Kläger bereits Jahre vor der Schutzimpfung aufgetreten seien. Demnach habe er laut Krankenakte über ein Taubheitsgefühl und Ausfallerscheinungen geklagt.
Bei einer MS handele es sich „um eine chronisch-entzündliche Erkrankung des ZNS, also des Gehirns und des Rückenmarks, welche in der Regel im frühen Erwachsenenalter beginne. Sie stelle mit mehr als 250.000 Erkrankten in Deutschland die häufigste chronisch-entzündliche ZNS-Erkrankung junger Menschen dar“, so führte das Gericht mit Bezug auf das Sachverständigengutachten aus.
Die Erkrankung verlaufe oft schubweise, jedoch insgesamt sehr individuell und könne über die Zeit unterschiedliche Formen annehmen, so erklärte das Gericht weiter. Erste Symptome würden oft bereits lange vor der gesicherten Diagnose auftreten. Hier ließen sich beim Kläger anhand bildgebender Verfahren erste Entzündungsherde bereits vor der Impfung rückwirkend nachweisen.
Damit blieb die Berufung des ehemaligen Soldaten erfolglos. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
(Quelle VersicherungsJournal (22.08.2025)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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