Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster oder auf dem gefliesten Absatz einer Kellertreppe eines Hauses oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, liegt keine „Überflutung von Grund und Boden“ vor. Somit handelt es sich auch nicht um einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall im Rahmen einer Elementarschadenversicherung. Dies zeigt ein Beschluss des OLG Frankfurt.
Regenwasser war über vier Lichtschächte, die innerhalb der gepflasterten Außenanlage wie Terrasse und Eingangsbereich liegen, in die Kellerräume eines Gebäudes eingetreten. Der Besitzer der Immobilie wollte daraufhin seine Elementarschadenversicherung in Anspruch nehmen. Die Versicherungsgesellschaft lehnte jedoch ab.
Der Hauseigentümer sah sich aber im Recht und beschritt den juristischen Weg. Allerdings hatte er sowohl in erster als auch in zweiter Instanz, verhandelt vor dem Landgericht Darmstadt (4 O 301/20), keinen Erfolg.
Dennoch focht er auch das Urteil der zweiten Instanz an. Kürzlich hat ihn nun das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 13. Januar 2025 (12 U 30/24) darauf hingewiesen, dass es die Absicht habe, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
Wie die Elementarversicherung „Überschwemmung“ definiert
Im Rahmen der Elementarversicherung werde Überschwemmung, so das Gericht in seinem Beschluss, definiert als die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Ausuferung von oberirdischen, stehenden oder fließenden Gewässern, durch Witterungsniederschläge und durch Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ausuferung oder Niederschläge.
Unter „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ falle nicht das versicherte Haus. „Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster oder auf dem gefliesten Absatz einer Kellertreppe des Hauses oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, so fehlt es [...] an einer Überflutung von Grund und Boden“, heißt es.
Auch die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung unterfällt den Ausführungen zufolge in der Regel nicht dem Versicherungsschutz – außer, der Abfluss werde durch eine Überflutung des Grundstücks beeinträchtigt.
Sachverständiger stellt massive Defizite bei der Baukonstruktion fest
In dem vorliegenden Fall sei es zu einem Aufstauen von Niederschlagswasser in den Lichtschächten in Folge von deren unzureichender Entwässerung gekommen. Dies entspreche nicht dem Bild des Elementarschadens „Überflutung“. Vielmehr handele es sich hier um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes.
Ein Sachverständiger habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass gravierende Defizite bei der Baukonstruktion vorliegen, die für den Wassereintritt verantwortlich sind. Auf Lichtbildern werde deutlich, dass auch am Tag nach dem Wassereintritt noch stehendes Wasser in erheblicher Höhe zu sehen war.
Hinzu kämen noch Defizite bei der Außenanlagengestaltung. Der Sachverständige gehe davon aus, dass aufgrund der Bodenverhältnisse mit aufstauendem Sickerwasser zu rechnen und eine Versickerung von Regenwasser nicht ohne weiteres möglich ist. Diese Rahmenbedingungen seien bei Planung und Ausführung nicht hinreichend beachtet worden.
Da Wasser nicht bergauf fließt, wäre jegliches auf bebauten Grund niedergeschlagenes Wasser nicht in Richtung des unbebauten Grundes abgeflossen.
Oberlandesgericht Frankfurt
Laut Gutachten kein Schlamm, nur klares Wasser in den Kellerräumen
Eine Überflutung des unbebauten Grunds könne nur dann kausal für den Wassereintritt im Keller gewesen sein, wenn entweder hierdurch das Wasser, das auf dem bebauten Grund um die Lichtschächte niederschlug, nicht mehr abfließen konnte oder aber es zu einem Übertritt des Überflutungswassers von unbebauten auf bebauten Grund kam.
Letzteres habe der Sachverständige ausgeschlossen, da sich im Keller nur klares Wasser befunden habe, das nicht von unbebautem Grund stammen könne. Gegen Ersteres spreche das vom Sachverständigen festgestellte Gefälle der bebauten Oberfläche in Richtung der Lichtschächte.
„Da Wasser nicht bergauf fließt, wäre jegliches auf bebauten Grund niedergeschlagenes Wasser damit ohnehin nicht in Richtung des unbebauten Grundes abgeflossen, so dass eine dort etwaig entstandene Überflutung auch keinen Abfluss verhindern konnte“, schreibt das Oberlandesgericht.
Selbst wenn sich Wasser auf der Wiese auf dem klägerischen Grundstück gestaut hätte, käme nur eine Mitverursachung in Betracht. Diese genüge grundsätzlich für den Versicherungsschutz. Allerdings habe der Sachverständige eindeutig festgestellt, dass sich im Keller nur klares Wasser befand, das nicht von unbebautem Grund stammen konnte. „Dann aber gibt es keine Schadensanteile, die auf einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall zurückzuführen sind“, heißt es.
Letztlich gab es nur zwei Möglichkeiten, wie es zu dem Wassereintritt kommen konnte.
Oberlandesgericht Frankfurt
Richter schließen Überflutungswasser von der unbebauten Fläche aus
„Letztlich gab es nur zwei Möglichkeiten, wie es zu dem Wassereintritt kommen konnte“, schreiben die Richter. „Entweder hat sich das Wasser auf dem bebauten Grund um die Lichtschächte niedergeschlagen und konnte nicht in Richtung der unbebauten Fläche abfließen.
Ursache hierfür war aber nicht die Überflutung der unbebauten Fläche, sondern ein Abfließen von der bebauten zur unbebauten Fläche war aus baulichen Gründen nicht möglich, da das bebaute Gelände nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Neigung in Richtung der unbebauten Fläche, sondern in Richtung der Lichtschächte hatte.
Oder es ist Überflutungswasser von der unbebauten Fläche in den Keller eingedrungen, was aufgrund der Geländeneigung möglich gewesen wäre. Dann aber wäre nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen [...] auch Schlamm in die Lichtschächte transportiert worden, was hier jedoch nicht der Fall war.“
(Quelle VersicherungsJournal (27.02.2025)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
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