27.01.2025
Wann ein Wildunfall nicht glaubwürdig erscheint

Das Amtsgericht München hat die Klage gegen einen Kfz-Versicherer abgewiesen, der für einen angeblichen Wildunfall aufkommen sollte. Zwar lag ein totes Reh neben dem verunfallten Pkw. Die Richter sahen jedoch den Nachweis, dass das Tier für den Unfall ursächlich war, als nicht geführt an. Es gab keine Zeugen, keine Fotos und der Unfallwagen wurde verkauft und verschrottet.
Ein Autofahrer befuhr im März 2021 eine ländlichen Straße bei Roetgen in der Nähe von Aachen in Nordrhein-Westfalen. Es war abends gegen 21.30 Uhr. Die Straße war abschüssig.
In einem Kurvenbereich sei ihm plötzlich ein Reh auf die Motorhaube gesprungen, gab er später zu Protokoll. Er habe deshalb nichts mehr gesehen, die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei zweimal gegen die rechte Leitplanke gestoßen. Nach dem Stillstand seines Autos sei das Reh von der Motorhaube gerutscht.
Der Fahrzeughalter verständigte die Polizei. Als die Polizeikräfte eintrafen, lag ein totes Reh an der Unfallstelle.
Autoversicherer zweifelt an einem Wildunfall
An dem Pkw sei ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden, berichtete der Mann. Er machte aus einem Kasko-Versicherungsvertrag eine Entschädigung in Höhe von 2.730 Euro sowie Abschleppkosten in Höhe von 223,23 Euro gegenüber seiner Kfz-Versicherung geltend.
Diese verweigerte jedoch eine Regulierung des Schadens mit der Begründung, dass sich mit Ausnahme des toten Rehs keine Anzeichen für einen Wildunfall finden ließen. Der Mann zog daraufhin vor Gericht.
Keine Anknüpfungspunkte für eine Anstoßsituation
Das Amtsgericht München wies jedoch mit Urteil vom 22. August 2024 (123 c 13553/23) seine Klage ab. Die Richter sahen den Nachweis, dass das Reh für den Unfall ursächlich war, als nicht geführt an.
Das unfallanalytische Sachverständigengutachten habe zwar einzelne Schäden dem Kontakt mit einer Leitplanke vor Ort zurechnen können, jedoch nicht alle insoweit maßgeblichen Beschädigungen an dem Fahrzeug. Anknüpfungspunkte für eine Anstoßsituation mit einem Reh hätten sich aus technischer Sicht nicht ergeben.
„Der Kläger hat keinen Zeugen, der den Unfallhergang beobachtet hat. Der Kläger hat auch keine Fotos am Unfallort gefertigt oder von den Polizeibeamten fertigen lassen. Außerdem hat er das Fahrzeug verkauft und dieses wurde anschließend verschrottet.
Gericht hielt Aussagen des Versicherungsnehmers für nicht ausreichend
Insofern hat er es vereitelt, dass ein Gerichtssachverständiger weitere Überprüfungen vornehmen konnte“, heißt es in der Begründung.
Um eine Leistungsübernahme bei seiner Versicherung einzufordern, hätte er entsprechende Beweise sichern müssen. Der Versicherungsnehmer habe nach eigenen Angaben innerhalb von zwei bis drei Jahren zehn Wildunfälle gehabt und Ansprüche gegenüber unterschiedlichen Versicherungen geltend gemacht, da er die Versicherungen gewechselt habe.
„Die Aussagen des Klägers waren in Anbetracht der oben geschilderten Ausführungen nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ein Reh auf seiner Motorhaube zum Liegen kam und er zweimal ohne sein eigenes Verschulden eine Leitplanke berührt hat“, so die Richter.
(Quelle VersicherungsJournal 15.10.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
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