Gesetzliche Krankenversicherer sind auch dann nicht dazu verpflichtet, Versicherten die Kosten für die Anschaffung von UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmitteln zu erstatten, wenn diese unter einer Sonnenallergie leiden. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 18. Juni 2024 entschieden (L 16 KR 14/22).
Geklagt hat eine 40-jährige Frau, bei der sich im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie entwickelt hatte. Wegen erheblicher Entzündungen sowie einer hohen Lichtempfindlichkeit musste sie sich damals zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus begeben.
Die dortigen Ärzte empfahlen ihr, sich spezielle UV-Schutzkleidung anzuschaffen und Sonnenschutzcreme mit einem Lichtschutzfaktor 50+ zu verwenden.
Kein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts?
Die dadurch entstandenen und auch weiterhin entstehenden Kosten wollte sich die Klägerin von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstatten lassen.
Die Krankenkasse lehnte ab. Denn bei der UV-Schutzkleidung sowie den Sonnenschutzmitteln handele es sich nicht um Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts sondern um Alltagsgegenstände.
Die Betroffene zog daher gegen ihren Krankenversicherer vor Gericht. Ihre Klage begründete sie damit, dass die ihr von den Ärzten empfohlenen Schutzmittel wegen ihrer Sonnenallergie medizinisch notwendig seien. Ihr stehe daher ein Erstattungsanspruch zu.
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
Dem schlossen sich die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht an. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Ihrer Überzeugung nach handelt es sich sowohl bei einer UV-Schutzkleidung als auch bei Sonnenschutzmitteln um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Diese seien im Einzelhandel erhältlich und nicht speziell für die Bedürfnisse von Kranken und Behinderten entwickelt worden. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse sei daher auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeschlossen.
Dem Landessozialgericht zufolge unterstreicht auch die Tatsache, dass UV-Schutzkleidung für bestimmte Berufsgruppen wie Straßenarbeiter und Gärtner erforderlich sei, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handelt.
(Quelle VersicherungsJournal 11.07.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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