16.09.2024
Wenn die Shoppingtour beim Arzt endet

Ein Kunde, der bei der Anprobe eines Kleidungsstücks durch ein daran befestigtes handelsübliches Preisschild verletzt wird, hat gegenüber dem Ladenbesitzer in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 28. Mai 2024 entschieden (29 O 13848/23).
Eine Frau hatte in einem Outlet-Store ein T-Shirt anprobiert. Dabei wurde sie durch das daran befestigte Preisschild am rechten Auge verletzt.
Die Verletzung war so erheblich, dass eine Hornhauttransplantation erforderlich wurde. Die Betroffene leidet nach ihren Angaben bis zum heutigen Tage unter Schmerzen und einer eingeschränkten Sicht. Sie reagiere außerdem besonders empfindlich auf Blendung.
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?
Für den Vorfall machte Kundin den Betreiber des Geschäfts verantwortlich. Der habe durch die Gestaltung des Schildes seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er müsse ihr daher ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro zahlen.
Der Beschuldigte hielt die Forderung für unbegründet. An dem T-Shirt sei ein handelsübliches Standardpreisschild mit abgerundeten Ecken in der Größe von neun mal fünf Zentimeter mit einer flexiblen Schnur befestigt gewesen. Das hätte der Frau auffallen und diese bei der Anprobe entsprechende Vorsicht walten lassen müssen.
Eigenes Verschulden
Dieser Argumentation schloss sich das Münchener Landgericht an. Es wies die Klage der Verletzten als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts muss ein Ladeninhaber nicht für alle entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Entscheidend sei vielmehr, über welche Mittel ein Kunde verfüge, um sich vor erkennbaren Gefahrquellen selbst schützen zu können.
Preisschild erwartbar
In dem entschiedenen Fall sei erwartbar gewesen, dass ein Preisschild vorhanden ist. Die Klägerin habe daher bei der Anprobe eigene Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Das sei ihr auch zumutbar gewesen.
Im Übrigen werfe ein Kunde nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits vor einer Anprobe einen Blick auf das Preisschild. Der Klägerin hätte das Schild sowie dessen Gestaltung und Anbringung folglich auffallen müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 29.05.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
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