02.09.2024
Die Thrombose und die Covid-Impfung

Ein Mann behauptete, deswegen eine Thrombose erlitten zu haben, weil er knapp zwei Wochen zuvor gegen Covid 19 geimpft wurde. Er hat nur dann einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen eines Impfschadens, wenn er seine Behauptung beweisen kann. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2024 (L 15 VJ 2/23) hervor.
Ein in Bayern ansässiger Mann war am 3. Juli 2021 gegen Covid 19 geimpft worden. Dreizehn Tage später wurde bei ihm eine rechtsseitige Unterschenkelvenenthrombose diagnostiziert.
Erfolglose Klage
Sein daraufhin gestellter Antrag auf Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens lehnte der Freistaat Bayern mit der Begründung ab, dass nach den Erkenntnissen des Paul-Ehrlich-Instituts für den dem Kläger injizierten Impfstoff keine signifikante Erhöhung an Thromboseereignissen bekannt sei.
Dagegen legte der Betroffene Widerspruch ein. Den begründete er im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerden bereits wenige Tagen nach der Impfung eingestellt hätten. Als das erfolglos blieb, zog er vor Gericht.
Ein vom Sozialgericht München bestellter Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass im direkten Anschluss an die Impfung keine Gesundheitsstörung dokumentiert worden sei. Daher wies das Gericht die Klage als unbegründet zurück. Mit seiner daraufhin beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hatte der Kläger ebenfalls keinen Erfolg.
Eine Frage des Beweises
Nach Ansicht des Berufungsgerichts setzt eine Anerkennung als Impfschaden nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes voraus, „dass eine Schutzimpfung zu einer gesundheitlichen Schädigung, also einem Primärschaden in Form einer Impfkomplikation geführt hat, die wiederum den Impfschaden, das heißt die dauerhafte gesundheitliche Schädigung in Form eines Folgeschadens bedingt.“
Das diese Voraussetzungen in seinem Fall vorliegen, habe der Kläger beweisen müssen. Das sei ihm nicht gelungen.
Denn Voraussetzung sei ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch am Vorliegen der Tatsachen zweifele und somit eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliege.
Enger zeitlicher Zusammenhang reicht nicht aus
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Kläger innerhalb eines zeitlich engen Rahmens nach der Impfung an der Thrombose erkrankt war. Einen Ursachenzusammenhang mit der Impfung sahen sie trotz allem als nicht gegeben an.
Denn eine von dem Berufungsgericht zusätzlich beauftragte Sachverständige hatte in ihrem Gutachten zum Ausdruck gebracht, dass es für eine Erkrankung an einer Thrombose im Zusammenhang mit dem dem Mann injizierten Impfstoff keine seriöse wissenschaftliche Erkenntnis gebe. Der Kläger sei den ihm obliegenden Beweis für einen Impfschaden daher schuldig geblieben.
Die Richter ließen kein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zu
(Quelle VersicherungsJournal 22.05.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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