12.08.2024
Kinderwunsch: Finanzamt muss Untersuchungskosten anerkennen

Die Kosten einer Präimplantationsdiagnostik kann eine Steuerpflichtige auch dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn die Maßnahme auf eine Erkrankung ihres Partners zurückzuführen ist. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 29. Februar 2024 (VI R 2/22) entschieden.
Eine Frau und ihr Lebensgefährte hegten den Wunsch, Eltern zu werden. Dem stand allerdings entgegen, dass wegen einer Chromosomenmutation des Mannes die hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen und/oder geistigen Behinderungen leiden könnte beziehungsweise nicht lebensfähig sei.
Erfolgreiche Klage gegen das Finanzamt
Um Gewissheit zu erlangen, ließ das Paar eine Präimplantationsdiagnostik (PID) durchführen.
Dabei handelt es sich um Methoden zellbiologischer und molekulargenetischer Untersuchungen. Sie wird hauptsächlich zur Erkennung von Erbkrankheiten und Anomalien der Chromosomen angewendet. In Deutschland ist eine PID ausschließlich zur Vermeidung von schweren Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten zulässig.
Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Frau. Die ihr dadurch entstandenen finanziellen Aufwendungen machte sie als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Absatz 1 EStG in ihrer Steuererklärung geltend.
Weil das Finanzamt die Behandlungskosten nicht anerkannte ablehnte, zog die Steuerzahlerin vor Gericht. Mit ihrer Klage war sie sowohl beim Finanzgericht als auch bei dem in Revision mit dem Fall befassten Bundesfinanzhof erfolgreich. Beide Instanzen gaben ihrem Begehren hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der von ihr selbst getragenen Aufwendungen für die PID statt.
Untersuchungskosten waren wegen Kinderwunsch zwangsläufig
Nach Überzeugung der Richter sind die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin zwangsläufig entstanden. Denn die ärztlichen Maßnahmen dienten in ihrer Gesamtheit dem Zweck, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen.
Wegen der biologischen Zusammenhänge habe, anders als bei anderen Erkrankungen, allein durch eine medizinische Behandlung des erkrankten Partners der Klägerin auch keine Linderung der Krankheit eintreten können.
Der Umstand, dass die Frau selbst gesund sei, stehe daher der steuerlichen Berücksichtigung ihrer finanziellen Aufwendungen nicht entgegen. Dass das Paar nicht verheiratet ist, hielten beide Instanzen für unschädlich.
(Quelle VersicherungsJournal 13.05.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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