Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Prämienanpassung einer privaten Krankenversicherung ist unabhängig davon wirksam, ob eine in diesem Zusammenhang erfolgte Limitierungsmaßnahme fehlerfrei erfolgte oder nicht. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. März 2024 entschieden (IV ZR 68/22).
Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, der eine Beitragserhöhung seines privaten Krankenversicherers für unwirksam hielt.
Das begründete er unter anderem damit, dass die durch die Verwendung von Mitteln aus den Rückstellungen für Beitragserstattungen zu einer Limitierung der Beitragserhöhung führende Kalkulation fehlerhaft gewesen sei. Der Kläger verlangte daher die Rückzahlung sämtlicher auf die Beitragserhöhung gezahlten Prämienanteile.
Fehlerhafte Kalkulation?
Damit hatte er zunächst Erfolg. Sowohl das in erster Instanz mit der Sache befasste Berliner Landgericht als auch das von dem Versicherer in Berufung angerufene Kammergericht der Stadt verurteilte den Versicherer zur Rückzahlung der entsprechenden Prämienanteile. Mit seiner daraufhin beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegten Revision erzielte der Versicherer einen Etappensieg.
In einer Pressemitteilung zu seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass sich eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung in zwei Schritten vollziehe.
Die Prämie werde zunächst anhand geänderter Rechnungsgrundlagen neu kalkuliert. Anschließend habe der Versicherer gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu beweisen, dass die Neukalkulation den Anforderungen des Versicherungsvertragsgesetzes entspreche.
Zurück an die Vorinstanz
In einem zweiten Schritt könne dann die Beitragserhöhung durch Verwendung von Mitteln aus den Rückstellungen für Beitragserstattungen limitiert werden. Für den Fall, dass die Limitierungsmaßnahme fehlerhaft sei, wirke sich das jedoch nicht auf die Wirksamkeit einer im ersten Schritt durchgeführten gesetzeskonformen Beitragsanpassung aus.
Ein derartiger Fehler führe vielmehr lediglich dazu, „dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller Anspruch auf (weitere) Limitierung, das heißt auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen kann“, so der Bundesgerichtshof.
Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wurde unter anderem aufgegeben, eine Prüfung der Nachkalkulation der Prämie durchzuführen.
(Quelle VersicherungsJournal 21.03.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de