17.06.2024
Corona-Impfung: Dienstveranstaltung oder privates „Vergnügen“?

Erklärt ein Arbeitgeber die freiwillige Teilnahme an einer Covid-Impfung ausdrücklich zu einer dienstlichen Veranstaltung, so ist ein daraus resultierender Impfschaden als Dienstunfall anzuerkennen. Das gilt selbst dann, wenn sich eine Teilnehmerin zum Zeitpunkt der Impfung in Elternzeit befunden hat. So urteilte das Verwaltungsgericht Bremen am 5. Februar 2024 (7 K 1464/22).
Eine Polizeibeamtin war nach einer Impfung gegen Covid 19 an einer Herzmuskelentzündung mit Herzrhythmusstörungen erkrankt.
Rundschreiben des Dienstherrn
Obwohl sie sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit befand, war sie zu der freiwilligen Impfung in einem Rundschreiben an alle Beschäftigten von ihrem Dienstherrn aufgefordert worden. Dieser hatte die Impfaktion ausdrücklich gefördert und die Teilnehmenden dafür freigestellt.
Trotz allem war der Dienstherr nicht dazu bereit, den Impfschaden als Dienstunfall anzuerkennen. Das begründete er damit, dass sie sich wegen der Elternzeit nicht im Dienst befunden habe. Es könne folglich nicht von einem dienstlichen Bezug ausgegangen werden.
Dieser Argumentation wollte sich das Bremer Verwaltungsgericht nicht anschließen. Es gab der Klage der Polizistin auf Anerkennung des Impfschadens als Dienstunfall statt.
Impfung gegen Covid 19 war im dienstlichen Interesse
Nach Ansicht des Gerichts habe die Frau wegen der Gestaltung des Rundschreibens ihres Dienstherrn davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der Impfung um eine Dienstveranstaltung gehandelt habe.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit befand. Denn eine Immunisierung habe nicht nur in ihrem, sondern auch in den dienstlichen Interessen der Behörde gestanden.
Die Frage, ob negative Folgen einer Covid-Impfung als Dienstunfall anzuerkennen sind, ist äußerst umstritten. Im letzten Jahr hatten unter anderem das Verwaltungsgericht Mainz (VersicherungsJournal 26.5.2023) und das Freiburger Verwaltungsgericht (VersicherungsJournal 12.7.2023) Betroffenen eine Anerkennung als Dienstunfall verweigert.
(Quelle VersicherungsJournal 05.03.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de