10.06.2024
Wenn ein Autofahrer eine Rettungsgasse nutzt, um schneller voranzukommen

Das verbotswidrige Nutzen einer durch andere Verkehrsteilnehmer gebildeten Rettungsgasse rechtfertigt nicht nur die Verhängung eines Bußgelds. Der Täter muss auch damit rechnen, dass gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wird. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. März 2023 (3 Orbs 43/23) hervor.
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ So heißt es in § 11 Absatz 2 StVO.
Ungerechtfertigtes Fahrverbot?
In dem vom Berliner Kammergericht entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer behauptet, nicht gegen vorgenannte Vorschrift, sondern lediglich gegen das Verbot des Rechtsüberholens im Sinne von § 5 Absatz 1 StVO verstoßen zu haben. Denn die anderen Fahrzeuge seien weder mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, noch hätten sie gestanden.
Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Berlin Tiergarten habe gegen ihn daher zu Unrecht ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auch die Höhe des Bußgeldes würde nicht mit dem von ihm begangenen Verstoß in Einklang zu bringen sein.
Dieser Argumentation schloss sich das Beschwerdegericht nicht an. Es wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.
Schutzbehauptung half vor Gericht nicht
Das Kammergericht hielt es für erwiesen, dass es sich bei dem Vorbringen des Autofahrers, sich lediglich des Rechtsüberholens schuldig gemacht zu haben, um eine Schutzbehauptung handelte.
Denn seine Darstellung sei nicht mit der glaubhaften Aussage eines polizeilichen Zeugen in Einklang zu bringen. Dieser habe nämlich ausgesagt, dass der Beschuldigte mindestens 500 Meter seines Sichtbereichs in der Gasse gefahren sei.
Die anderen Fahrzeuge hätten außerdem gestanden oder seien allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Es sei daher nicht ersichtlich, warum der Betroffene nicht wegen eines Verstoßes gegen § 11 Absatz 2 StVO bestraft werden sollte, zumal diese Regel gegenüber dem Verbot des Rechtsüberholens höherrangig sei.
(Quelle VersicherungsJournal 29.02.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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