Das kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch mehrere tausend Euro betragen – so das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 27. November 2023 (159 C 18073/21).
Eine Frau wollte ihre zuvor schwarz gefärbten Haare in einem Münchener Haarsalon blondieren lassen. Dabei wurde sie nach eigenen Angaben mit einem zehn- bis zwölfprozentigen Blondierungsmittel behandelt.
Verbrennungen am Hinterkopf nach Frisörbesuch
Schon kurz nach dem Auftragen des Mittels empfand sie eine unangenehme Hitze am Hinterkopf. Dort entstand gleichzeitig eine Beule. Ein anschließend von ihr aufgesuchter Arzt stellte Verletzungen und Verbrennungen in dem Bereich fest. Er bescheinigte der Patientin, dass an dieser Stelle keine Haare mehr nachwachsen würden.
Die Besitzerin des Salons bestritt einen Zusammenhang mit der Blondierung. Denn es sei ein Mittel mit einer lediglich 4,5-prozentigen Wasserstoffperoxid-Konzentration zum Einsatz gekommen. Der Vortrag der Kundin sei im Übrigen nicht schlüssig. Denn wenn die Verletzungen Folge des Blondierungsmittels gewesen wären, hätte der gesamte Kopf betroffen und die Schädigung sofort sichtbar sein müssen.
Diese Argumentation überzeugte das Münchener Amtsgericht nicht. Es gab der Klage der Verletzten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 Euro in vollem Umfang statt.
Zu hohe Konzentration Blondierungsmittel
Ausschlaggebend für die Entscheidung waren die Ausführungen eines vom Gericht befragten Sachverständigen.
Dieser hatte ausgesagt, dass die von der Klägerin erlitten Verletzungen bei der Behandlung mit einem Blondierungsmittel mit einer Wasserstoffperoxid-Konzentration von lediglich 4,5 Prozent und einer unstreitigen Einwirkungszeit von 20 Minuten nahezu ausgeschlossen sei.
Die Konzentration des Mittels müsse daher mindestens neun Prozent betragen haben. Denn dann würde schon eine bloße Berührung Hautveränderungen bis hin zu Verbrennungen auslösen.
Anspruch auf Schmerzensgeld wegen handwerklicher Fehler
Das Gericht zeigte sich daher davon überzeugt, dass die Verletzungen der Klägerin Folge eines handwerklichen Fehlers waren. Sie habe folglich zu Recht einen Anspruch auf das von ihr begehrte Schmerzensgeld.
Das Kölner Landgericht hatte einer Frau in einem vergleichbaren Fall ebenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zugesprochen (VersicherungsJournal 4.11.2019).
(Quelle VersicherungsJournal 28.02.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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