27.05.2024
Organisierte Motorradreise: Wer haftet für Unfälle der Fahrer?

Ein Veranstalter von Motorradreisen haftet in der Regel nicht für die Folgen von Fahrfehlern der Reisenden. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 10. November 2023 (3 U 23/23) entschieden.
Ein 53-jähriger Motorradfahrer aus Deutschland hatte bei einem Reiseveranstalter eine einwöchige geführte Motorradreise durch Kroatien gebucht hatte. Während der Tour nutzten die Teilnehmer ihr eigenes Motorrad.
Kurvenreiche Bergstraße wurde dem Motorradfahrer zum Verhängnis
Bei der Anmeldung hatte sich der Mann selbst als sehr leistungsstarken Fahrer bezeichnet. Er durfte daher in der ersten von drei aus je sechs Fahrern bestehenden Gruppen mitfahren. An der Spitze der ersten Gruppe fuhr ein Tourguide.
Am letzten Tag der Reise fuhr man auf einer kurvenreichen Bergstraße. Dabei verlor der 53-Jährige in einer Kurve die Kontrolle über seine Maschine. Er geriet auf die Gegenfahrbahn und stürzte einen Abhang hinunter. Trotz aller Bemühungen der Ärzte und des Pflegepersonals verstarb er drei Monate nach dem Unfall in einer Klinik an den Folgen seiner Verletzungen.
Bis dahin waren Heilbehandlungskosten in Höhe von mehr als 110.000 Euro angefallen. Die verlangte der gesetzliche Krankenversicherer des Verstorbenen von dem Reiseveranstalter beziehungsweise dem Tourguide erstattet zu bekommen.
Reiseveranstalter hatte keinerlei Einfluss auf den Unfall
Ohne Erfolg. Sowohl die Richter des Stuttgarter Landgerichts als auch die des Oberlandesgerichts der Stadt wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Der Veranstalter habe den Teilnehmern keine unfallfreie Reise zugesagt. Dass sei auch unmöglich. Denn er habe auf Risiken, wie zum Beispiel Fahrfehler, naturgemäß keinerlei Einfluss. Solange es sich nicht um Fahrschüler handele, würden Motorradfahrer auch im täglichen Leben ohne Aufsicht und eigenverantwortlich fahren.
Den Tourguide könne der Krankenversicherer ebenfalls nicht haftbar machen. Er habe zwar als Vorausfahrender ein gewisses Tempo vorgegeben. Das heiße aber nicht, dass nicht jeder der Teilnehmer sein eigenes an seinen Fähigkeiten orientiertes Tempo haben fahren dürfen. Für die Folge einer Selbstgefährdung und für Unfälle durch Fahrfehler trage der Guide folglich keine Verantwortung.
(Quelle VersicherungsJournal 27.02.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
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