25.03.2024
Klare Regeln bei Online-Kündigungen

Die Kündigung von Onlineverträgen mit Hilfe eines auf der Homepage des Anbieters vorhandenen Kündigungs-Buttons muss auch ohne eine vorherige Anmeldung auf dessen Webseite möglich sein. Das hat das Landgericht München I mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 10. Oktober 2023 entschieden (33 O 15098/22).
Der Entscheidung lag eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG zugrunde. Auf der Internetseite eines von dem Unternehmen betriebenen Streamingdienstes konnten Kunden zwar ihr Abo kündigen. Dazu mussten sie sich aber nach dem Anklicken des entsprechenden Buttons auf einer Unterseite mit ihrer E-Mail-Adresse und ihrem Passwort einloggen.
Durch dieses Verfahren wurde nach Ansicht der Verbraucherschützer die Kündigungsmöglichkeit rechtswidrig erschwert. Sie verklagten Sky Deutschland daher auf Unterlassung.
Unmittelbarer Zugang zur Kündigungsseite
Mit Erfolg: Das Landgericht München I hielt die Klage für begründet.
Nach Ansicht des Gerichts muss nach den gesetzlichen Vorgaben ein Kündigungsbutton auf einer Webseite unmittelbar zu jener Seite führen, auf der die Kündigungserklärung abgeben werden kann. Eine Kündigung müsse allein durch die Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungs-Merkmalen wie eine Anschrift und/oder das Geburtsdatum möglich sein.
Kündigungsmöglichkeit unnötig eingeschränkt
Die Abfrage eines Passworts, das eventuell schon vor langer Zeit erstellt wurde und an das sich die Verbraucher möglicherweise nicht mehr erinnern könnten, schränke die Kündigungsmöglichkeit unnötig ein. Es sei daher nicht im Sinne der seit Juli 2022 geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen sei die Seite der Beklagten zur Kündigung eines Abonnements durch das erforderliche Login nicht wie gesetzlich vorgeschrieben leicht zugänglich.
Unnötige rechtswidrige Hürde
Bei der Praxis der Beklagten handelt es sich nach Meinung der Verbraucherschützer um eine unnötige rechtswidrige Hürde. Dadurch würde eine Kündigung unnötig erschwert. Der Verband begrüßt es daher, dass das nun auch gerichtlich anerkannt wurde.
Die Botschaft des Gesetzgebers zu der Regelung eines Kündigungsbutton scheint noch nicht bei allen Anbietern angekommen zu sein. Nach dem Ergebnis einer vom VZBV durchgeführten Untersuchung vom Juni 2023 erfülle die Mehrheit der von ihr geprüften 3.000 Webseiten die gesetzlichen Vorgaben entweder gar nicht oder nur mangelhaft.
Nur 42 Prozent würden einen Kündigungsbutton enthalten, der den gesetzlichen Vorgaben entspreche.
(Quelle VersicherungsJournal 21.12.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de