26.02.2024
Was bei einer Vorsorgevollmacht sonst noch zu beachten ist

In der Vorsorgevollmacht bestimmt der Vollmachtgeber eine Person, die ihn vertreten darf. Damit ist gewährleistet, dass vorhandene Vorkehrungen wie Geldanlagen und Versicherungen richtig laufen. Die Vollmacht ist damit ein wesentlicher Bestandteil für die Lebensqualität eines jeden. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass bei der Ausübung Konflikte entstehen können. Was Abhilfe schafft, zeigt Margit Winkler vom Institut Generationenberatung in einem Gastbeitrag.
Durch die Vorsorgevollmacht wird eine Vertretung organisiert, die das Leben einer anderen Person für einige Monate oder mehrerer Jahre regelt. Das kann vom Organisieren des Pflegedienstes bis hin zur Übernahme von konkreten Tätigkeiten gehen. Doch alle Entscheidungen betreffen auch Finanzen und Versicherungen. Diese gehört in den meisten Familie zu den Tabuthemen.
So kommt es recht häufig vor, dass die bevollmächtigte Person nicht alle Vorkehrungen kennt und beispielsweise eine Pflegezusatz-Versicherung erst später einreicht oder die Unfallpolice schlichtweg nicht vorliegen hat. Hierdurch entstehen finanzielle Nachteile, die vermeidbar sind.
Daher sollten gemeinsam mit der Vollmacht auch Übersichten zu Vermögen, Renten und Versicherungen möglichst mit Ansprechpartner aufbewahrt werden. Damit ist die bevollmächtigte Person von Anfang an handlungsfähig.
Auf eine gerechte Aufteilung achten
Wer mehrere Kinder hat, achtet intuitiv auf deren Gleichbehandlung. Das ist nicht nur eine Herausforderung für das Testament, sondern auch bereits bei der Vollmacht.
Eines der Kinder wird aufgrund des Wohnsitzes, der Persönlichkeit, seiner eigenen Lebensumstände oder der Bindung zum Vollmachtgeber im Wesentlichen die Aufgaben übernehmen. Denn es ist schichtweg nicht praktikabel, dass mehrere Personen gemeinsam Entscheidungen treffen.
Das kann vom Organisieren der Pflege bis hin zur Umsetzung gehen, vom Einstellen einer Putzhilfe bis zur Begleitung des Besuchs beim Hausarzt. Damit engagiert sich eines der Kinder oder Enkel mehr als die anderen. Er oder sie trägt zudem dazu bei, dass das Vermögen des Erblassers erhalten bleibt.
Frühzeitige Gedanken um das Erbe schützen vor Konflikten
Ohne Reglung wird der Nachlass später gleichmäßig unter den Erben aufgeteilt. § 2057a BGB sieht den Ausgleich unter Abkömmlingen vor.
Dass dies bereits während der Bevollmächtigung beziehungsweise Pflegebedürftigkeit zu Unmut führt, liegt auf der Hand. Damit diese vorhersehbaren Konflikte vermieden werden, ist ein wichtiger Tipp, dass der Vollmachtgeber innerhalb eines Vermächtnisses sein Kind, das ihn unterstützt, mit einer zusätzlichen Summe bedenkt.
In der Praxis wird dies häufig beim Gespräch zur Vollmacht bereits angestoßen und der zusätzliche Pflege-Freibetrag aus dem Erbschaftsteuergesetzt genutzt. Das ist eine Geldanlage von 20.000 Euro, die im Testament zum Vermächtnis werden kann.
Schenkungen organisieren – auch die in einer möglichen Pflegephase
Die bevollmächtigte Person ist in der Regel befugt, Schenkungen im Namen des Vollmachtgebers zu organisieren. Meist handelt es sich um Geschenke zu Weihnachten, Geburtstagen oder bei besonderen Ereignissen in der Familie.
Aus den obigen Gründen kann auch dieses zu Konflikten führen. Doch der Vollmachtgeber kann diese Schenkungen selbst nachhaltig organisieren, in dem er für seine Kinder und Enkel Sparpläne einrichtet und regelmäßige Einzahlungen zu Weihnachten und Geburtstagen vornimmt.
Das hilft nicht nur der bevollmächtigten Person, sondern trifft die Problemstellungen der Abkömmlinge. Denn gemäß einer Studie möchten Hinterbliebene das Erbe zu 41 Prozent für die eigene Altersvorsorge nutzen. So kann der Vollmachtgeber auch hierzu frühzeitig den Grundstein legen und mit interessanten Anlageformen langfristig vorsorgen und gleichzeitig die bevollmächtigte Person mit Schenkungen in der Familie zu den feierlichen Anlässen entlasten.
Vorteile bei der Erbschaftssteuer ausnutzen
Einen Teil seines Lebenswerkes an den Staat in Form von Erbschaftsteuer abzugeben, ist häufig dann der Fall, wenn man es versäumt, frühzeitig Regelungen zu treffen. Neben verschiedenen Formen von Schenkungen und Nießbrauch gibt es weitere Möglichkeiten, die von der Steuer befreit sind.
So ist ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro für alle, die den Pflegebedürftigen unterstützen, möglich (mit Ausnahme des Ehepartners). Der Begriff „Pflege“ wird sehr weit gefasst. Es handelt sich in aller Regel um die bevollmächtigten Personen (§ 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG). Diese Option kann bis zu 10.000 Euro Ersparnis bei dieser Steuer bedeuten.
Wenn Ansparpläne mit Anstandsschenkungen bespart werden, unterliegen diese nicht der Schenkungs- und Erbschaftssteuer.
Tipp: Statt einer monatlichen Besparung sollte ein- oder zweimal im Jahr für Weihnachten und den Geburtstag die Schenkung verbucht werden. Bei der Höhe muss dies verhältnismäßig zum Vermögen des Schenkers ausfallen (§ 13 Absatz 1 Nummer 14 ErbStG). Ein weiterer Vorteil ist, dass diese Beträge nicht zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche herangezogen werden.
Haftungsbefreiung für die Vertretung wichtig
Die Aufgaben bei der Organisation des Vollmachtgebers sind sehr vielfältig. Und wer viel unternimmt, dem können auch Fehler passieren. Es kann eine Frist bei einer Versicherung oder der Steuer versäumt werden, es kann ein Unfall mit dem Auto des Vollmachtgebers passieren und so weiter
Wenn es sich nicht um den Ehe- oder Lebenspartner handelt, gilt jetzt der Zusatz Ehrenamt in der privaten Haftpflichtversicherung. Innerhalb der Vorsorgevollmacht ist es zudem möglich, die bevollmächtigte Person von Schäden und Auslagen freizustellen, indem man eine Haftungsbefreiung für die bevollmächtigte Person formuliert.
Margit Winkler
Die Autorin ist Geschäftsführerin des Deutschen Privat Instituts Generationenberatung GmbH.
(Quelle VersicherungsJournal 11.12.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de