Die Inrechnungstellung einer pauschalen Gebühr für eine vorzeitige Rückzahlung eines Bankdarlehens ist nur dann statthaft, wenn dem Darlehensnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, dem Geldinstitut einen geringeren als den berechneten Aufwand nachzuweisen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 16. Oktober 2023 entschieden (17 U 214/22).
Der Entscheidung lag die Klage eines Verbraucherschutz-Vereins zugrunde, der eine von einer Bank verwendete Klausel zur sogenannten Vorfälligkeits-Entschädigung für rechtswidrig hielt. Danach wurde Verbrauchern, die vorzeitig ein Darlehen zurückzahlen wollten, eine durch die Software des Geldinstituts errechnete pauschale Gebühr in Höhe von 300 Euro in Rechnung gestellt.
Weil sich die Bank weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, zogen die Verbraucherschützer vor Gericht.
Klausel nicht zu beanstanden?
Mit seiner Klage hatte der Verein zunächst keinen Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Frankfurter Landgericht hielt die Klausel für nicht zu beanstanden. Es wies die Klage daher als unbegründet zurück.
Der Rechtsauffassung der ersten Instanz wollte sich das in Berufung mit der Sache befasste Oberlandesgericht der Stadt jedoch nicht anschließen. Es gab der Forderung des Verbraucherschutz-vereins statt.
Bankinterne Anweisung
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht die automatische Berechnung des Pauschalbetrages durch die Software einer bankinternen Anweisung gleich. Denn in ihrer Wirkung entspreche die von dem Geldinstitut verwendete Klausel einer Allgemeinen Geschäftsbedingung. Sie unterliege folglich der sogenannten Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen seien jedoch im Sinne von § 309 Nummer 5 b BGB unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadenersatzanspruch erlange, ohne dass seinem Vertragspartner der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder gar entfallenden Schadens ermöglicht werde.
Daran würde es in dem entschiedenen Fall fehlen. Das Geldinstitut dürfe die Klausel daher nicht mehr verwenden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist unanfechtbar.
(Quelle VersicherungsJournal 27.10.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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