22.01.2024
Müssen Besucher von Wochenmärkten mit Stolperfallen rechnen?

Stolpert ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe eines Wochenmarktes über ein auf einem Fußgängerüberweg quer zur Gehrichtung verlaufendes Kabel, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht des Marktbetreibers. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 3. August 2023 entschieden (7 U 173/22).
Eine 74-jährige Frau wollte – von einem Wochenmarkt kommend – einen in unmittelbarer Nähe befindlichen Fußgängerüberweg überqueren. Dabei stolperte sie über zwei quer zu ihrer Gehrichtung verlaufende Stromkabel. Die waren dort zur Versorgung von Marktständen verlegt worden.
Die Kabel waren nicht am Boden befestigt und auch nicht mit Kabelbrücken oder -matten gesichert worden. Sie wurden nach Angaben der Klägerin zwar von ihr wahrgenommen. Doch in dem Augenblick, als sie sie überqueren wollte, gerieten die Hindernisse nach ihren Angaben in Bewegung. Bei dem dadurch ausgelösten Sturz habe sie eine schwere Armverletzung erlitten.
Selbst verschuldeter Sturz?
Für ihre Verletzung machte die Rentnerin gesamtschuldnerisch den Betreiber des Marktes sowie die Besitzer zweier Marktstände verantwortlich, deren Stände mit Hilfe der Kabel mit Strom versorgt wurden.
Die derart Angegangenen waren sich keiner Schuld bewusst. Die Marktbesucherin habe sich ihren Sturz selbst zuzuschreiben. Denn in Bereichen von Wochenmärkten müssten Passanten mit derartigen Stolperfallen rechnen und sich darauf einstellen.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht
Letzteres stellte das schließlich mit dem Fall befasste Kölner Oberlandesgericht nicht in Abrede. Das Gericht verurteilte die Beklagten aber dazu, der Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen.
Nach Ansicht der Richter haben die Beklagten ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Denn sie wären dazu verpflichtet gewesen, die Kabel durch Kabelmatten beziehungsweise -brücken zu sichern, um so beispielsweise eine versehentliche Lageveränderung, etwa durch Passanten oder eine Wellenbildung, zu verhindern.
Insbesondere die im Bereich des Fußgängerüberwegs verlegten Kabel hätten eine erhebliche Stolpergefahr dargestellt, zumal Fußgänger auf den Weg geradezu „hingelenkt“ worden seien.
Kein Mitverschulden
Für die Betroffene spreche im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins, dass die durch die Marktleute geschaffene Gefahrenstelle ursächlich für ihren Sturz war. Ihr sei auch kein Mitverschulden zur Last zu legen
Die Beklagten hätten zwar behauptet, die Kabel so stramm verlegt zu haben, dass eine Bewegung oder Schlingenbildung ausgeschlossen werden konnte. Den ihnen obliegenden Beweis dafür seien sie aber schuldig geblieben.
(Quelle VersicherungsJournal 20.10.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
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