Im kommenden Jahr kommt es in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu einigen Änderungen und Neuerung. Dazu gehören neben erhöhten Sozialversicherungs-Grenzwerten auch Leistungserhöhungen in der Pflege, wie ein Überblick des VersicherungsJournals zeigt.
In den Verantwortungsbereichen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt es zum Jahreswechsel einige Neuerungen. Wichtige Aspekte hat die VersicherungsJournal-Redaktion hier zusammengestellt.
GKV: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag wird erhöht
Das Gesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für 2024 auf 1,7 Prozent festgesetzt (VersicherungsJournal 2.11.2023). Für 2023 betrug er 1,6 Prozent. Zuvor lag der Satz zwei Jahre bei 1,3 Prozent, davor bei 1,1 Prozent (19.12.2022, 21.10.2021, 16.9.2020).
Die Kassen müssen ihre Mitglieder nach § 175 Absatz 4 SGB V über eine erstmalige Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags „in einem gesonderten Schreiben“ informieren, da ein Sonderkündigungsrecht besteht. Diese Regelung war von Anfang Januar bis Ende Juni 2023 ausgesetzt (Medienspiegel 2.11.2022).
Höhere Beitragsbemessungs-Grenzen
Wie in fast jedem Jahr, werden die Beitragsbemessungs-Grenzen in der Sozialversicherung angehoben. Dies ist der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 zu entnehmen.
Den Entwurf des Ministeriums (7.9.2023) hat das Bundeskabinett Mitte Oktober beschlossen (12.10.2023). Der Bundesrat hat Ende November seine Zustimmung gegeben. Am 29. November wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (PDF, 229 KB).
Demnach gilt in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosen-Versicherung ab dem kommenden Jahr eine BBG von 90.600 (2023: 87.600) Euro im Westen beziehungsweise 89.400 (85.200) Euro im Osten. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.
Erhöhung der BBG in der GKV
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhöht sich die bundesweit geltende Beitragsbemessungs-Grenze von 59.850 auf 62.100 Euro. Die ebenfalls bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze erhöht sich von 66.600 auf 69.300 Euro. Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 5.775 (2023: 5.550) Euro möglich.
Was beim Überschreiten dieser Grenze zu beachten ist, um tatsächlich in die private Krankenversicherung wechseln zu können, hat Versicherungsmakler Sven Hennig in einem Blogbeitrag erläutert (Medienspiegel 5.9.2019).
Auch Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht sich
Auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung wird erhöht – und zwar in den alten Bundesländern von 3.290 auf 3.395 pro Monat (plus 3,2 Prozent). In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert laut BMAS bundeseinheitlich. In den neuen Bundesländern steigt dieser Wert von 3.150 Euro auf 3.290 Euro (plus 4,4 Prozent).
Rechengrößen der Sozialversicherung 2024* in Euro
Jahr Monat
Versicherungspflicht-Grenze Kranken- und Pflegeversicherung 69.300 (66.600) 5.775 (5.550)
Beitragsbemessungs-Grenze Kranken- und Pflegeversicherung 62.100 (59.850) 5.175 (4.987,50)
Beitragsbemessungs-Grenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosen-Versicherung West 90.600 (87.600) 7.550 (7.300)
Beitragsbemessungs-Grenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosen-Versicherung Ost 89.400 (85.200) 7.450 (7.100)
Bezugsgröße West 42.420 (40.740)** 3.535 (3.395)**
Bezugsgröße Ost 41.580 (39.480) 3.465 (3.290)
* Gemäß der vom Bundeskabinett beschlossenen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024; Werte 2023 in Klammern. ** In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die Werte bundeseinheitlich.
Die Bezugsgröße bildet nach BMAS-Angaben eine wichtige Grundlage in der Sozialversicherung, etwa für die Beitragsberechnung von versicherungs-pflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung oder für die Festsetzung der Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der GKV.
Das vorläufige sogenannte Durchschnittsentgelt (durchschnittlicher/-s Brutto-Lohn und -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2024 bundeseinheitlich auf 45.358 Euro festgesetzt.
Neues aus der Pflegeversicherung
Die Anfang 2022 eigenführten, von der bisherigen Dauer der stationären Pflege abhängigen Leistungszuschläge zum sogenannten einrichtungs-einheitlichen Eigenanteil (Pflegegrade (PG) 2 bis 5) werden mit Wirkung zum 1. Januar 2024 erhöht.
Dann trägt die Pflegekasse 15 (zuvor fünf) Prozent des pflegebedingten Eigenanteils im ersten Jahr der Pflege. Im zweiten Jahr sind es 30 (25) Prozent, im dritten 50 (45) Prozent und ab dem vierten Jahr 75 (70) Prozent.
Zum Jahresbeginn 2024 wird das Pflegegeld angehoben. So erhöhen sich die Beiträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade (PG) 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen, um fünf Prozent. Um fünf Prozent steigen auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen. Weitere „regelhafte“ Erhöhungen sind zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Die Geldleistungen steigen in PG 2 von 316 auf 332 Euro, in PG 3 von 545 auf 573 Euro, in PG 4 von 728 auf 765 Euro und in PG 5 von 901 auf 947 Euro. Die Sachleistungen erhöhen sich in PG 2 von 724 auf 761 Euro, in PG 3 von 1.363 auf 1.432 Euro, in PG 4 von 1.693 auf 1.778 Euro und in PG 5 von 2.095 auf 2.200 Euro. Weitere „regelhafte“ Erhöhungen sind zum 1.1.2025 und zum 1.1.2028 vorgesehen.
Weitere Änderungen:
Angehörige können das Pflege-Unterstützungsgeld ab dem 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr (zuvor: einmalig) für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen.
Ab 2024 (bis 2025) stehen Familien pro Kind und Elternteil 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Während der Corona-Pandemie war die Zahl von zuvor zehn Tagen auf 20 Tage angehoben worden. Für Alleinerziehende sind es ab dem kommenden Jahr weiterhin doppelt so viele (also 30) Tage.
Die Geringfügigkeitsgrenze, also die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn – und zwar von 520 Euro auf 538 Euro im Monat. Damit liegt der sogenannte Übergangsbereich (für Midi-Jobs) zwischen 538,01 und 2.000 Euro.
(Quelle VersicherungsJournal 22.12.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
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