27.11.2023
Urlaubspleite: Haftet ein Reiseveranstalter für schlechtes Wetter?

Urlaubspleite: Haftet ein Reiseveranstalter für schlechtes Wetter?
Ein Reiseveranstalter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Reisende bei Abschluss eines Reisevertrages über die üblichen klimatischen Besonderheiten am Urlaubsort zu informieren. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem kürzlich veröffentlichten unanfechtbaren Urteil vom 28. August 2023 entschieden (16 U 54/23).
Die Klägerin hatte für sich und ihren Lebensgefährten eine 18.000 Euro teure Pauschal-Rundreise durch Ecuador gebucht. Die Reise fand Ende Dezember 2021 statt.
Wegen der zu dieser Jahreszeit in dem Land herrschenden üblichen Witterungsbedingungen konnten die Reisenden einige von dem Veranstalter angekündigten Höhepunkte nicht oder nur sehr eingeschränkt genießen. So war zum Beispiel bei einer Rundwanderung um einen in der Reiseankündigung beschriebenen „traumhaft schönen Kratersee“ von dem See wegen Nebels nichts zu sehen.
Auch bei einer Fahrt durch die Westkordilleren war wegen Starkregens und Nebels die Sicht auf die Landschaft erheblich beeinträchtigt.
Forderung auf Minderung des Reisepreises
Wenig erfreulich verlief auch eine zweitägige Durchquerung des Amazonas-Dschungels. Denn bei der war wegen der Witterungsbedingungen von der von der Klägerin und ihrem Begleiter erwarteten Tierwelt nichts zu sehen. Ein geplanter Besuch einer Fledermaushöhle fiel wegen deren Überflutung sogar gänzlich aus.
Wegen dieses und weiteren Ärgers verlangte die Klägerin von dem Reiseveranstalter, ihr 6.000 Euro des Reisepreises zu erstatten.
Betrag von 800 Euro
Bei dem in der ersten Instanz mit dem Fall befassten Frankfurter Landgericht hatte sie mit ihrer Forderung nur teilweise Erfolg. Das Gericht sprach ihr lediglich wegen nicht witterungsbedingter weiterer Reisemängel einen Betrag von 800 Euro zu (VersicherungsJournal 3.8.2023).
Diesen Betrag hielt auch das von der Klägerin in Berufung angerufene Frankfurter Oberlandesgericht für ausreichend.
Veranstalter haftet nicht für Wetterverhältnisse
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Veranstalter einer Reise grundsätzlich nicht für die im Reisegebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Bedingungen.
Der beklagte Reiseveranstalter sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, die Klägerin vor Abschluss des Reisevertrags über die im Reisemonat Dezember in Ecuador üblicherweise zu erwartenden Witterungs-Beeinträchtigungen aufzuklären und auf Regenzeiten hinzuweisen. Eine gesteigerte Informationspflicht eines Reiseveranstalters bestehe nur hinsichtlich jener Umstände, bei denen ein Reisender über ein Informationsdefizit verfüge.
Über das Internet selbst informieren
In dem entschiedenen Fall habe sich die Klägerin ohne Weiteres über das Internet über die klimatischen Besonderheiten am Urlaubsort informieren können. „Denn das Internet bietet dem Reisenden umfangreiche, aktuelle und unentgeltliche Informationen, und zwar unabhängig vom typischerweise erst nach der Entscheidung für ein Zielgebiet erfolgten Erwerb eines Reiseführers“, so das Gericht.
Bereits bei einer einfachen Recherche hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass der Monat Dezember sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet als regenreich gelte. Damit seien Sichtbeeinträchtigungen aufgrund von Regen und Nebel allgemein zu erwarten gewesen.
Auch der Umstand, dass es sich um eine recht hochpreisige Reise gehandelt habe, führe nicht zu einer besonderen Beratungspflicht des Reiseveranstalters. Im Übrigen habe die Reisebeschreibung keinerlei Aussagen zur Umgebung, Landschaft oder Tierwelt, welche die Klägerin und ihr Lebensgefährte witterungsbedingt nicht wahrzunehmen vermochte, enthalten.
(Quelle VersicherungsJournal 28.09.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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