Der private Rentenversicherer haftet dem Versicherungsnehmer auf Rückzahlung der Prämien und Ersatz entgangener Anlagerendite,
sofern er beim Abschluss des Versicherungsvertrages mit Gewinnanteilen geworben hat, die wegen veränderter Lebenserwartung
der Bevölkerung erkennbar unrealistisch waren. (OLG Düsseldorf vom 15.08.2000 (4 U 139/99)
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