13.11.2023
Schlüsseldiebstahl aus dem Auto – welche Bedeutung Fahrlässigkeit für die Hausratversicherung haben kann

Gelangt ein Dieb in das Haus eines Versicherten, weil dieser nicht ausreichend auf seine Schlüssel aufgepasst hat, so ist sein Hausratversicherer nicht zum Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2023 (IV ZR 118/22) hervor.
Einem Mann war im August 2017 aus seinem Firmenfahrzeug eine Aktentasche gestohlen worden. In der befanden sich unter anderem Rechnungen mit seiner Wohnanschrift und ein Schlüsselbund, an dem sich die Wohnungs- und ein Tresorschlüssel befanden.
Kurz darauf drang der Dieb in die Wohnung ein und öffnete den Tresor. Daraus entwendete er Wertgegenstände sowie Bargeld im Wert von rund 64.000 Euro.
Niederlage in allen Instanzen
Diesen Betrag verlangte der Bestohlene abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung von seinem Hausratversicherer ersetzt zu bekommen. Der argumentierte jedoch, dass der Versicherte den Diebstahl grob fahrlässig ermöglicht habe.
Denn nach dem Ergebnis der Ermittlungen müsse davon ausgegangen werden, dass sein Firmenfahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls der Aktentasche unverschlossen war. Das Gegenteil habe der Versicherungsnehmer nicht bewiesen.
Dringe aber ein Täter in ein Gebäude oder den Raum mittels richtiger Schlüssel ein, so bestehe bedingungsgemäß nur dann Versicherungsschutz, wenn die Schlüssel ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers entwendet wurden. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dort erlitt der Versicherte, wie bereits in den Vorinstanzen, eine Niederlage.
Starker Anreiz für einen Diebstahl war gegeben
Dem Argument des Klägers, dass die Schlüsselklausel wegen der Verwendung des Begriffs des „fahrlässigen Verhaltens“ gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB verstoße und die Versicherten unangemessen benachteilige, sahen die Richter nicht gegeben.
Bei der Klausel handele es sich auch nicht um eine sogenannte „verhüllte“ oder „versteckte“ Obliegenheit. Mit der Folge, dass sie gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen den Grundgedanken des § 28 VVG beziehungsweise die dort geregelten zusätzlichen Voraussetzungen unwirksam wäre.
Als Definition des Versicherungsfalles gehöre die Klausel vielmehr „zum Kern der Leistungsbeschreibung“. Sie entziehe sich daher einer inhaltlichen AGB-Kontrolle.
Versicherungsnehmer könne ableiten, was fahrlässig sei
Ein durchschnittlicher Kunde werde der Klausel entnehmen, dass sein Versicherer im Falle eines Diebstahls von Originalschlüsseln nur unter bestimmten Voraussetzungen leistet. Daher bedürfe es auch keiner beispielhaften Aufzählung, welche Verhaltensweisen als fahrlässig einzustufen seien.
Im entschiedenen Fall sei es für die Haltung des Hausratversicherers ausreichend gewesen, dass sich die Aktentasche des Versicherten von außen gut sichtbar auf einem Sitz seines Firmenfahrzeugs befand.
Denn dadurch habe die erhebliche Gefahr bestanden, dass ein potenzieller Täter diese in der Hoffnung auf darin befindliche Wertgegenstände entwende. Und das auch, wenn der konkrete Inhalt von außen nicht erkennbar gewesen sei.
(Quelle VersicherungsJournal 28.07.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de