Die Gäste eines Lokals müssen grundsätzlich mit Unebenheiten im Außenbereich der Gaststätte rechnen. Kommen sie dort zu Fall, können sie dafür in der Regel nicht den Betreiber verantwortlich machen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18. Juli 2023 entschieden (11 U 33/23).
Der Kläger hatte im Sommer 2021 an einem hellen und sonnigen Tag zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Gaststätte in Wiesbaden besucht. Wegen des guten Wetters nahmen beide an einem Tisch auf der Terrasse Platz. Diese war in einem rustikalen mediterranen Stil aus Natursteinen errichtet worden.
Sturz auf der Terrasse
Weil die Terrasse wegen ihrer Bauart nicht vollständig eben war, kam der Mann dort nach einem Gang zur Toilette zu Fall. Für die dabei erlittenen Verletzungen machte er den Betreiber des Lokals verantwortlich.
Der Verunglückte verklagte den Gastwirt auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Denn Letzterer habe seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt.
Erkennbare Gefahr
Mit seiner Klage hatte der Mann keinen Erfolg. Wie bereits zuvor das Landgericht Wiesbaden, hielt auch das von dem Verletzen in Berufung angerufene Frankfurter Oberlandesgericht die Forderungen für unbegründet.
Nach Ansicht der Richter hat ein Gaststättenbetreiber grundsätzlich nur jene Vorkehrungen zu treffen, „die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind“.
Der beklagte Gastwirt sei folglich nicht dazu verpflichtet gewesen, einen schlechthin gefahrenlosen Zustand der Terrasse herzustellen. Das aber heiße, dass er nur solche Gefahrenstellen hätte beseitigen oder vor ihnen warnen müssen, auf die sich ein Benutzer nicht hätte einstellen können.
Mit Unebenheiten war zu rechnen
Von den Gästen eines Lokals könne grundsätzlich verlangt werden, dass sie sich den gegebenen Verhältnissen anpassen. Sie müssten die Fläche einer Terrasse so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet.
In dem entschiedenen Fall hätte dem Kläger durch das äußere Erscheinungsbild der Terrasse klar sein müssen, dass mit Unebenheiten zu rechnen war. Um einen Sturz zu vermeiden, hätte er sich daher entsprechend aufmerksam bewegen müssen.
(Quelle VersicherungsJournal 24.07.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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