Der Betreiber eines Pollers, der von Durchfahrtsberechtigten abgesenkt werden kann und der anschließend automatisch wieder hochfährt, ist dazu verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an einem nachfolgenden Fahrzeug zu verhindern. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 24. August 2022 entschieden (4 U 13/22) und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Der Kläger wollte mit seinem Personenkraftwagen auf den Parkplatz einer Schule fahren. Dessen Zugang ist mit einer automatischen Polleranlage gesperrt. Der Poller kann nur von Berechtigten mittels eines Funksenders abgesenkt werden.
Auf den Poller wurde jedoch weder in Form eines Schildes noch einer Ampel hingewiesen. Das wurde dem Kläger zum Verhängnis. Denn als er einem vor ihm fahrenden Berechtigten hinterherfuhr, bewegte sich der Poller plötzlich wieder nach oben. Dabei wurde sein Fahrzeug so stark beschädigt, dass es einen Totalschaden erlitt.
Verkehrssicherungspflicht verletzt?
Der Mann warf den für dem Parkplatz zuständigen Verantwortlichen vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, und forderte den Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Mit Erfolg: Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Rottweil, als auch das von dem Beklagten in Berufung angerufene Stuttgarter Oberlandesgericht hielten die Forderung für begründet.
Ein vom Berufungsgericht befragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass sich der Schaden eigentlich nicht hätte ereignen dürfen. Denn Dank mehrerer Induktionsschleifen hätte der Poller nicht hochfahren dürfen, als der Kläger ihn unmittelbar nach dem Vorausfahrenden passieren wollte.
Dem Autofahrer könne auch nicht vorgeworfen werden, zu schnell gefahren zu sein. Denn zum Zeitpunkt des Zwischenfalls habe seine Geschwindigkeit im Bereich von drei Kilometer pro Stunde gelegen.
Unzureichende Sicherheitsmaßnahmen
Bis zu dem Kontakt mit dem Poller habe der Kläger etwa einen Meter zurückgelegt. Er habe den sich hebenden Pfosten angesichts der Sichtverhältnisse von seinem Fahrersitz aus daher unmöglich wahrnehmen können. Das gelte selbst dann, wenn der Pfahl, wie von dem Beklagten behauptet, mit blinkenden Leuchten versehen gewesen sein sollte. Denn auch die habe der Autofahrer nicht erkennen können.
Nach Überzeugung der Richter hat der Beklagte damit seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ein automatisches Hochfahren des Pollers wegen der vorhandenen Induktionsschleifen eigentlich nicht möglich war. Der Beklagte wäre vielmehr dazu verpflichtet gewesen, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, zum Beispiel in Form von Warnschildern oder einer Ampelanlage, zu ergreifen.
(Quelle VersicherungsJournal 08.11.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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