09.01.2023
Leichnam einfrieren? Keine Wiederauferstehung auf Kosten der Krankenkasse

Gesetzliche Krankenversicherer sind nicht dazu verpflichtet, die Kosten einer Kryokonservierung eines Leichnams zu übernehmen. Das hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 16. März 2022 entschieden (B 1 KR 29/21 B).
Der Entscheidung lag die Klage eines gesetzlich Krankenversicherten zugrunde. Er hatte von seiner Krankenkasse die Zusicherung verlangt, die Kosten für eine Kryokonservierung seines Leichnams zu übernehmen, falls keine lebenserhaltenden Maßnahmen möglich seien.
Der Versicherer weigerte sich, die geforderte Zusicherung zu erteilen. So zog der Mann vor Gericht. Dort erlitt er sowohl vor dem in erster Instanz mit dem Fall befassten Koblenzer Sozialgericht, als auch beim in Berufung mit dem Fall befassten Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eine Niederlage. Auch mit seiner beim Bundessozialgericht eingereichten Revision hatte er keinen Erfolg.
Keine Krankenbehandlung im Sinne SGB V
Bei dem Versuch, den Stoffwechsel eines Menschen komplett anzuhalten, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt wiederzubeleben, handelt es sich nach Überzeugung der Richter um keine Krankenbehandlung im Sinne des fünften Sozialgesetzbuchs. Der Anspruch auf eine Krankenbehandlung ende im Übrigen mit dem Tod eines Versicherten.
Das Gesetz sehe auch keinen Anspruch auf eine Kryokonservierung eines Leichnams vor, um ihn zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft aufzutauen, den Organismus wiederzubeleben und Letzteren mit den dann eventuell vorhandenen erweiterten medizinischen Möglichkeiten zu therapieren. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung bestehe ausschließlich bezüglich Ei- und Samenzellen sowie Keimzellengewebe.
Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
„Es ist zwar mit den Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche […] Erkrankung eine allgemein anerkannte […] Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung […] besteht.
Dies erfasst aber keine Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf postmortale hochexperimentelle Leistungen der Kryokonservierung nach Eintritt eines von der Medizin nicht mehr zu verhindernden Todes“, erklärte das Bundessozialgericht.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung noch zu Lebzeiten. Denn bei einer solchen Maßnahme, bei welcher das Blut durch ein Frostschutzmittel ersetzt werde, handele es sich um eine strafbare Tötung auf Verlangen. Strafbewehrte Handlungen seien jedoch im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherer ausgeschlossen.
(Quelle VersicherungsJournal 26.10.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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