21.11.2022
Schneedruck oder Dachlawine?

In den Versicherungs-Bedingungen einer Gebäudeversicherung ist unter dem Begriff Schneedruck „die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen“ definiert. In diesem Fall besteht bei einer Beschädigung eines Dachfensters auch dann Versicherungsschutz, wenn diese durch ein Schneebrett oder eine Dachlawine verursacht wurde. Das hat das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 13. Januar 2022 entschieden (2 S 28/21).
Der Kläger hat für sein Wohnhaus eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. Deren Bedingungen sehen unter anderem vor, dass Schäden durch Schneedruck mitversichert sind.
Differenzierung zwischen Schneedruck und Dachlawinen
Nachdem im Winter durch Schnee ein Dachfenster des Hauses beschädigt worden war, verlangte der Mann von seinem Versicherer, ihm die Reparaturkosten in Höhe von rund 3.200 Euro zu ersetzen.
Dieser lehnte es jedoch ab, den Fall zu regulieren. Er argumentierte, dass dieser unmöglich durch Schneedruck, sondern nur durch eine Dachlawine verursacht worden sein könne. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde zwischen Schäden durch Schneedruck und Dachlawinen unterscheiden.
Versichert seien jedoch ausschließlich die Folgen von Schneedruck. Für eine Differenzierung zwischen den beiden Begriffen spreche auch die versicherungsrechtliche Risikobegrenzung. Denn in Bewegung befindliche Schneemassen könnten wegen der ihnen innewohnenden kinetischen Energie weitaus höhere Schäden hervorrufen als Schneedruck.
Allgemeines Sprachverständnis
Dieser Argumentation schlossen sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Waldshut-Tiengen noch das von dem Risikoträger in Berufung angerufene Landgericht der baden-württembergischen Stadt an. Die Richter hielten die Forderung des Versicherten für begründet.
Anders als der Versicherer ging das Landgericht davon aus, dass der Schaden wohl eher durch ein Schneebrett als durch eine Dachlawine verursacht wurde.
Denn von einer Dachlawine könne nach dem allgemeinen Sprachverständnis nur ausgegangen werden, wenn Schnee auf darunterliegende Bereiche, namentlich eine Straße oder einen Gehweg, falle. Dass das der Fall gewesen sei, habe der Versicherer nicht vorgetragen.
Unklare Formulierung
Unabhängig davon sei in den Versicherungs-Bedingungen nicht klar formuliert, ob nur Schäden durch ruhenden Schnee versichert seien. Als Schneedruck würde dort nämlich „die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen“ bezeichnet.
Demnach seien folglich auch Schäden versichert, welche durch Dachlawinen und Schneebretter verursacht werden. Denn entscheidend sei nur das Gewicht von Schnee.
Hätte der Risikoträger etwas anderes gewollt, so habe er es durch die Verwendung anderer Begrifflichkeiten beziehungsweise Definitionen in den Versicherungs-Bedingungen in der Hand gehabt, sein Verständnis der Risikobegrenzung zu konkretisieren. Das sei nicht geschehen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht den Versicherer daher zu Recht dazu verurteilt, den Schaden an dem Dachfenster zu regulieren.
(Quelle VersicherungsJournal 21.09.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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