14.11.2022
Vom Hund erschreckt: Unfallopfer trifft Mitverschulden


Kommt ein Fahrradfahrer wegen eines freilaufenden Hundes zu Schaden, kann ihn je nach den Umständen des Einzelfalls ein erhebliches Mitverschulden treffen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Mai 2022 hervor (13 U 199/21).
Dem Fall liegt die Klage eines 72-jährigen Mannes zugrunde, der mit seinem Pedelec in einer Gemeinde im Landkreis Osnabrück unterwegs war.
Am Straßenrand lief ein Hund. Weil sich der Kläger näherte, wurde das Tier von seinem Halter, der sich auf der anderen Straßenseite befand, gerufen. Der Vierbeiner lief aber nicht auf sein Herrchen sondern auf den Radfahrer zu. Der sah sich zu einem Bremsmanöver veranlasst. Dabei kam er zu Fall.
Klage auf Schadenersetz und Schmerzensgeld
Bei dem Sturz zog sich der Betroffene einen Schlüsselbeinbruch zu, der operiert werden musste. Er verlor außerdem die Greiffunktion seiner rechten Hand, die bereits vor dem Sturz beeinträchtigt gewesen war.
Der Mann verklagte den Hundehalter daher auf die Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Damit hatte er nur teilweise Erfolg.
Mitverschulden an dem Unfall
Die Richter des Oldenburger Oberlandesgerichts schlossen sich der Meinung des in erster Instanz mit dem Fall befassten Landgerichts Osnabrück an. Dieses hatte dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall attestiert.
Denn wer als Fahrradfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, müsse in der Regel grundsätzlich dazu in der Lage sein, sein Zweirad ohne zu stürzen abzubremsen, einem Hindernis auszuweichen und auch sicher abzusteigen.
Typische Tiergefahr verwirklicht
Die Richter beider Instanzen waren der Ansicht, dass diese Voraussetzungen in dem entschiedenen Fall nicht vollständig erfüllt gewesen waren. Den Kläger treffe daher ein erhebliches Mitverschulden an seinem Sturz.
Das heiße allerdings nicht, dass eine Haftungsverpflichtung des Hundehalters ausgeschlossen sei. Denn schließlich habe sein Hund den Unfall ausgelöst. Durch dessen Verhalten habe sich eine typische Tiergefahr im Sinne von § 833 BGB verwirklicht. Das führe zu einer hälftigen Haftung. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.


(Quelle VersicherungsJournal (15.09.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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