04.04.2022
Wegen Vorsatz: Autofahrer soll doppelte Geldbuße zahlen

Der im Bußgeldrecht geltende Grundsatz, dass eine Geldbuße verdoppelt werden kann, wenn ein Beschuldigter vorsätzlich gehandelt hat, gilt nicht in Fällen, in denen eine Ordnungswidrigkeit nur vorsätzlich begangen werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 8. September 2021 entschieden (1 Ss 126/21).
Der Entscheidung lag die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Seesen zugrunde. Dieses hatte ihn wegen der Nutzung eines Telekommunikations-Geräts während der Fahrt dazu verurteil, eine Geldbuße zu zahlen.
Verstoß vorsätzlich begangen
Anstatt den Beschuldigten zur Zahlung der Regelgeldbuße in Höhe von 100 Euro zu verurteilen, verdoppelte das Gericht jedoch das Bußgeld. Zur Begründung berief sich das Amtsgericht auf § 3 Absatz 4a BKatV.
Dort heißt es: „Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln.“
Diesen Tatbestand habe der Autofahrer erfüllt. Denn er habe den Verstoß vorsätzlich begangen.
Rechtsfehlerhafte Entscheidung
Der Verurteilte hielt die Verdoppelung der Geldbuße für falsch. Er legte daher Beschwerde beim Braunschweiger Oberlandesgericht ein. Das gab der Beschwerde statt mit der Folge, dass der Verkehrssünder nur 100 Euro zu zahlen hatte.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist es rechtsfehlerhaft, dass das Amtsgericht die Geldbuße wegen einer vorsätzlichen Begehung der Ordnungswidrigkeit verdoppelt hat. Denn bei der unzulässigen Benutzung eines Gerätes zur Telekommunikation im Sinne von § 23 Absatz 1a StVO sei grundsätzlich von Vorsatz auszugehen.
Das Fehlverhalten biete folglich keinen Anlass, eine Geldbuße im Sinne der Bußgeldkatalog-Verordnung zu verdoppeln. Dieses sei nur bei Ordnungswidrigkeiten möglich, die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden könnten.
(Quelle VersicherungsJournal 21.01.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling