28.03.2022
Eigentümer trägt Kosten für Feuerwehreinsatz

Kann der Verursacher eines auf einem fließenden Gewässer befindlichen Ölteppichs nicht ermittelt werden, hat der Eigentümer die Kosten der Beseitigung zu übernehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 12. Januar 2022 entschieden (10 A 2803/19).
Anfang Oktober 2016 hatte eine Passantin einen sich ausbreitenden Ölteppich auf dem Mittellandkanal im Stadtbereich von Hannover entdeckt. Sie alarmierte daraufhin die Feuerwehr der Stadt.
Diese rückte mit mehr als dreißig Feuerwehrleuten, diversen Einsatzfahrzeugen und einem Boot aus, um den Ölteppich zu beseitigen. Der hatte sich inzwischen auf einer Länge von 200 Metern verteilt.
Streit zwischen Stadt und Bund wegen der Kosten
Die dabei entstandenen Kosten in Höhe von rund 15.000 Euro machte die Landeshauptstadt Hannover gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geltend.
Die Bundesrepublik lehnte es jedoch ab, für die Kosten der Reinigung aufzukommen. Ihre Begründung: Ein Fließgewässer sei gemäß § 4 Absatz 2 WHG nicht eigentumsfähig und der Bund folglich nicht Eigentümer des verunreinigten Wassers. In Ermangelung der tatsächlichen Sachherrschaft des Bundes über das Gewässer könne aus dieser auch keine Zuständigkeits-Verantwortlichkeit hergeleitet werden.
Dieser Argumentation wollte sich das schließlich mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht Hannover nicht anschließen. Es wies die von der Bundesrepublik eingereichte Klage gegen den Gebührenbescheid der Stadt Hannover als unbegründet zurück.
Eine Frage der tatsächlichen Sachherrschaft
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass die Bundesrepublik im Sinne des Wasserhaushalts-Gesetzes nicht Eigentümerin des Wassers des Mittellandkanals ist. Sie sei aber Eigentümerin des Gewässerbettes und daher als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über das im Gewässerbett befindliche Wasser anzusehen.
Die Stadt Hannover habe der Bundesrepublik folglich zu Recht die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Rechnung gestellt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.
(Quelle VersicherungsJournal 19.01.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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