07.03.2022
Fahrradunfall: Keine Erstattung der Gutachterkosten?

Wird ein Fahrrad bei einem Unfall erheblich beschädigt, so ist der Versicherer des Unfallverursachers dazu verpflichtet, auch die Kosten für ein von dem Geschädigten in Auftrag gegebenes Gutachten zu übernehmen. Auch die Kosten für die Anschaffung eines neuen Fahrradhelms hat der Versicherer in vollem Umfang zu erstatten. Das hat das Amtsgericht Ansbach mit Urteil vom 3. November 2021 entschieden (1 C 571/21).
Der Kläger war mit seinem E-Bike unterwegs, als er von einem Auto angefahren wurde. An der alleinigen Schuld des Pkw-Fahrers bestanden keine Zweifel.
Streit um einzelne Schadenspositionen
Bei dem Unfall entstand an dem Fahrrad ein Totalschaden. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erklärte sich zwar dazu bereit, dem Geschädigten den Fahrradschaden zu ersetzen und ihm auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Von den Kosten für die Anschaffung eines Ersatzhelms wollte er jedoch einen Abzug „neu für alt“ vornehmen.
Gar nicht erstatten wollte er dem Fahrradfahrer die Kosten für ein von diesem in Auftrag gegebenes Gutachten in Höhe von rund 460 Euro. Das begründete der Versicherer damit, dass es offenkundig gewesen sei, dass das E-Bike bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten hatte. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen sei daher nicht erforderlich gewesen.
Der Kläger habe außerdem einen Kfz-Sachverständigen beauftragt. Ein solcher besitze keine Qualifikation für die Beurteilung eines Fahrradschadens.
Der Versicherer wollte von seiner ablehnenden Haltung auch nicht abweichen, nachdem der Radler den Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme gebeten hatte. In der hatte der Gutachter nachgewiesen, dass er über eine Zusatzausbildung zur Begutachtung von Fahrradschäden verfüge. Ganz billig war die Stellungnahme allerdings nicht. Für die stellte er dem Unfallopfer 116 Euro in Rechnung.
Ersatz der Gutachterkosten
Diesen Betrag klagte der Fahrradfahrer schließlich mit den übrigen von dem Versicherer nicht übernommenen Kosten ein. Mit Erfolg. Das Ansbacher Amtsgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.
Nach Überzeugung der Richter ist es nicht zu beanstanden, dass der Mann einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines E-Bikes beauftragt hat. Denn mit knapp 2.800 Euro habe dieses einen erheblichen Wert gehabt.
Als fahrradtechnischer Laie habe sich der Kläger auch nicht darauf verweisen lassen müssen, dass von vornherein ein Totalschaden festgestanden habe. Denn das sei von ihm nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen.
Den Einwand des Versicherers, dass er die Kosten des Gutachtens auch nicht übernehmen müsse, weil der Sachverständige nicht ausreichend qualifiziert gewesen sei, hielt das Gericht ebenfalls für unbegründet. Denn unabhängig davon, dass es keine Ausbildung zum Fahrrad-Sachverständigen gebe, habe der Gutachter seine Qualifikation in Form einer zusätzlichen Fortbildung nachgewiesen.
Der Versicherer müsse dem Betroffenen folglich nicht nur die Kosten für das Gutachten ersetzen, sondern auch die für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen.
Kein Abzug „neu für alt“ für die Anschaffung eines neuen Helms
Nach Ansicht der Richter war der Versicherer auch nicht dazu berechtigt, einen Abzug „neu für alt“ für die Anschaffung eines neuen Fahrradhelms vorzunehmen. Ein solcher Abzug setze nämlich voraus, dass für einen Geschädigten eine Vermögensvermehrung stattfinde. Davon könne bei der Beschädigung oder Zerstörung eines Fahrradhelms nicht ausgegangen werden.
Denn unabhängig davon, dass es für Fahrradhelme keinen Gebrauchtwarenmarkt gebe, könne grundsätzlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein gebrauchter Helm aufgrund eines Sturzes vorgeschädigt sei.
Ein Fahrradhelm diene aber dem Schutz des Kopfes vor schwerwiegenden, gegebenenfalls langwierigen und dauerhaften Verletzungen. Der Radler könne daher nicht darauf verwiesen werden, einen gebrauchten Helm von einer ihm unbekannten Person erwerben zu müssen.
(Quelle VersicherungsJournal 12.01.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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