Die Tatsache, dass ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall mehrere Monate abwartet, bevor er ein Ersatzfahrzeug anschafft, begründet die berechtigte Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. In derartigen Fällen besteht daher kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Mai 2021 hervor (4 U 382/21).
Der Personenkraftwagen des Klägers hatte bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitten und war nicht mehr fahrbereit. Ein Ersatzfahrzeug schaffte sich der Geschädigte monatelang nicht an. Seine Fahrten zur Arbeit bewältigte er durch ein angeschafftes Fahrrad und durch gelegentliches Ausleihen von Fahrzeugen im Freundes- und Verwandtenkreis.
Wer den Unfall verschuldet hatte, konnte letztlich nur im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen und die Beauftragung eines Sachverständigen geklärt werden.
Erst danach stand die Alleinhaftung des an dem Unfall beteiligten Fahrers des zweiten Fahrzeugs fest mit dem Ergebnis, dass der Schaden durch den gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer reguliert wurde.
Fehlender Nutzungswille schließt Nutzungsausfall-Entschädigung aus
Dieser weigerte sich jedoch, dem Geschädigten eine von ihm für mehrere Monate geltend gemachte Nutzungsausfall-Entschädigung zu zahlen. Das begründete der Versicherer damit, dass durch das Verhalten des Unfallopfers kein Nutzungswille zu erkennen gewesen sei. Der sei aber Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch.
Es komme hinzu, dass der Mann nicht zu erkennen gegeben habe, dass er über keine ausreichenden Mittel für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verfügt hatte.
Um seinen vermeintlichen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung gerichtlich durchsetzen zu können, beantragte der Kläger schließlich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Doch die wurde ihm mangels Erfolgsaussichten vom Dresdener Oberlandesgericht verweigert.
Verpflichtung zur Vorleistung
Die Richter schlossen sich der Meinung des gegnerischen Versicherers an, dass ein Anspruch auf Zahlung einer entsprechenden Entschädigung nur dann besteht, wenn ein Geschädigter durch sein Verhalten darlegt, dass ein Wille an der Nutzung eines Ersatzfahrzeugs besteht.
In dem entschiedenen Fall fehle es jedoch am Nachweis eines Nutzungswillens. Denn obwohl er selbst über ausreichende finanzielle Mittel zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verfügt hätte beziehungsweise sich diese durch Aufnahme eines Kredits problemlos hätte beschaffen können, habe er keine entsprechenden Anstrengungen unternommen.
Ein Unfallopfer habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf den sofortigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens. „Eine Verpflichtung des Geschädigten zur Schadensbeseitigung auf eigene Kosten einschließlich einer dafür erforderlichen Kreditaufnahme ist jedoch ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird“, so das Gericht.
Diese Voraussetzungen seien in dem entschiedenen Fall erfüllt gewesen.
Auch einen teilweisen Anspruch schloss das Gericht aus
Der Mann habe angesichts der schwierigen Beweislage gewusst, dass sich die Regulierung des Schadens hinziehen werde. Dennoch habe er keine Anstrengungen zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs unternommen. Aufgrund dieser Umstände könne von keinem fortbestehenden Nutzungswillen ausgegangen werden.
Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zumindest für die Zeit des von einem Gutachter veranschlagten Wiederbeschaffungs-Zeitraums bestehe nicht. Denn auch der würde einen Nutzungswillen voraussetzen.
Das Landgericht Saarbrücken hatte mit Urteil vom 30. Dezember 2019 ebenfalls entschieden, dass einem Geschädigten, der mit der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Personenkraftwagens mehrere Monate wartet, nur dann ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zusteht, wenn ein Nutzungswille zu erkennen ist (VersicherungsJournal 7.4.2020).
(Quelle VersicherungsJournal (10.01.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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