Ein Reisender hatte sich wegen eines Kontaktes mit einem an Covid 19 Erkrankten auf behördliche Anweisung hin praktisch während seines gesamten Urlaubs in Quarantäne in seinem Hotelzimmer aufgehalten. In diesem Fall hat er gegenüber dem Reiseveranstalter keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 16. Dezember 2021 entschieden (172 C 23599/20).
Der Kläger hatte im Januar 2020 für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Zypern gebucht. Diese sollte in der Zeit vom 8. bis 22. März stattfinden.
Forderung auf Erstattung des Reisepreises
Unter einem guten Stern stand die Reise nicht. Denn zwei Tage nach Ankunft auf der Insel ordneten die örtlichen Behörden aufgrund einer Infizierung einer Mitreisenden mit Covid 19 für alle Reisegäste einschließlich der Reiseleitung eine Quarantäne vom 10. bis 24. März 2020 an.
Der Reiseveranstalter sorgte zwar für eine kostenlose Verpflegung der Urlauber und auch dafür, dass sie die zwei zusätzlichen Tage in der Unterkunft nicht bezahlen mussten. Die Forderung des Klägers nach der Erstattung des Reisepreises sowie weiterer, ihm im Rahmen der Reisevorbereitung entstandener Kosten lehnte er jedoch ab.
Zu Recht, urteilte das Münchener Amtsgericht. Es wies die gegen das Unternehmen eingereichte Klage als unbegründet zurück.
Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
Zwar hafte ein Reiseveranstalter unabhängig von eigenem Verschulden für das Gelingen einer Reise. Das finde jedoch seine Grenze in Umständen, die allein in der persönlichen Sphäre eines Reisenden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die ein Reisender im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hätte.
Eine behördliche Quarantäneanordnung stellt nach Ansicht der Richter einen solchen Umstand dar.
Denn dem Risiko der Anordnung einer Quarantäne bei Kontakt mit einer mit Covid 19 infizierten Person wäre der Mann auch ohne die Durchführung der Reise ausgesetzt gewesen. Es habe sich daher nicht um ein reisespezifisches Risiko gehandelt.
„In dem Kontakt zu einer infizierten Person und der anschließenden behördlichen Verfügung hat sich damit ein typisches allgemeines Lebensrisiko verwirklicht und es ist keine vertraglich begründete Erwartung an die Reise enttäuscht worden“, so das Gericht.
Quarantäne wegen Kontakt mit einer erkrankten Mitreisenden
Zum Zeitpunkt des Reisebeginns habe auch keine Reisewarnung vorgelegen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die Pandemie in Europa noch ganz am Anfang gestanden. Es gebe folglich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Reiseveranstalter schon vor Reisebeginn von den zukünftigen Maßnahmen Kenntnis hatte und den Betroffenen hätte warnen können beziehungsweise müssen.
Es komme hinzu, dass die Quarantäne-Anordnung aufgrund der Erkrankung einer Mitreisenden erfolgte und nicht aufgrund allgemeiner Anordnungen unabhängig vom Kontakt mit einer infizierten Person.
(Quelle VersicherungsJournal 28.01.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling