22.11.2021
Wann die Krankenkasse für eine Langhaarperücke aufkommt

Frauen, die unter dem Verlust ihrer Kopfhaare leiden, haben keinen Anspruch darauf, von ihrem gesetzlichen Krankenversicherer mit einer Echthaarperücke versorgt zu werden, die einer bestimmten Frisur oder Haarlänge entspricht. Das gilt zumindest dann, wenn das mit Mehrkosten verbunden ist, so das Landessozialgericht München in einem Beschluss vom 26. Januar 2021 (L 4 KR 108/19).
Wegen eines erheblichen Verlustes ihrer Haupthaare war der Klägerin von ihrem Arzt eine Echthaarperücke verordnet worden. Ihr gesetzlicher Krankenversicherer erklärte sich zwar grundsätzlich dazu bereit, die Kosten für den Haarersatz zu übernehmen. Seine Zusage beschränkte er jedoch auf einen Höchstbetrag.
Zu teuer
Zu diesem Preis war jedoch nur eine Kurzhaarperücke zu erhalten und das auch nicht in blond, wie von der Frau gewünscht.
Sie verklagte ihre Krankenkasse daher auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von etwas mehr als 900 Euro. Ohne Erfolg. Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Augsburger Sozialgericht als auch das von der Betroffenen in Berufung angerufene Landessozialgericht München hielten ihre Forderung für unbegründet.
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Patientin zum Behinderungsausgleich ein Anspruch auf die Versorgung mit einer Echthaarperücke durch ihren gesetzlichen Krankenversicherer zustand. Die von ihr begehrte blonde Langhaarperücke habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch den Festpreis, der ihr von ihrer Krankenversicherung gewährt werden musste, deutlich überschritten.
Für diesen Preis sei nur eine Kunsthaarperücke zu erhalten gewesen. Die habe die Klägerin jedoch nicht tragen wollen. Andererseits habe das aus Echthaar bestehende Kurzhaarmodell dem Wunsch der Frau nach Fülle, Farbe und Haarlänge nicht entsprochen.
Kein Anspruch auf eine bestimmte Frisur
Darauf kommt es nach Ansicht beider Instanzen auch nicht an. Denn die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben setze nicht voraus, dass das ursprüngliche Aussehen der Betroffenen durch eine von ihrer Krankenkasse zu zahlende Perücke so weit wie möglich wieder hergestellt werde.
Soweit er mit Mehrkosten verbunden ist, sei daher auch nicht der Wunsch nach einer bestimmten Frisur maßgeblich. „Der Behinderungsausgleich umfasst nämlich allein die Versorgung, die notwendig ist, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennbar werden zu lassen“, so das Gericht.
Dieses Ziel werde mit der Kostenübernahme für die Kurzhaarperücke in ausreichendem Maße erreicht. Die Patientin habe folglich keinen Anspruch auf eine Erstattung der Mehrkosten für eine Langhaarperücke. Die Richter ließen keine Revision gegen ihre Entscheidung zu.
(Quelle VersicherungsJournal 07.09.2021)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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