Im Freestyle-Bereich eines Fitnessstudios war in etwa 50 Zentimetern Höhe ein signalrotes, sich von der Umgebung deutlich abhebendes Balancierband gespannt worden. Dies stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und vor dem er sich nicht selbst schützen kann. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 5. August 2021 entschieden (16 U 162/20). Es hat damit die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderung einer Frau, die über das Band gestolpert war, als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hatte einen Unfall in einem Fitnessstudio erlitten, in dem sie noch heute Mitglied ist. Die damals 74-Jährige hatte unter anderem den sogenannten Freestyle-Bereich des Studios aufgesucht, um dort weitere Übungen zu machen. In diesem Areal können die Kunden mithilfe bereit liegender Geräte nach eigenen Vorstellungen trainieren.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?
Bei einem der Geräte handelt es sich um eine in circa 50 Zentimeter Höhe über den Boden gespannte signalrote Slackline. Über diese Leine stürzte die Frau. Dabei zog sie sich Frakturen am Schien- und Wadenbein zu.
Für den Vorfall machte sie den Betreiber des Fitnessstudios verantwortlich. Denn dieser habe seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, weil er nicht ausreichend vor der Slackline gewarnt habe. Sie verklagte ihn daher auf die Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000 Euro.
Ohne Erfolg. Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Frankfurter Landgericht als auch das von der Betroffenen in Berufung angerufene Oberlandesgericht der Stadt am Main wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Warnung vor sich selbst
Nach Überzeugung der Richter hat die Slackline durch ihre signalrote Farbe quasi vor sich selbst gewarnt. Der Unternehmer sei daher nicht zu zusätzlichen Maßnahmen verpflichtet gewesen, zumal sich das Balancierband optisch deutlich von seiner grün-grau-schwarzen Umgebung abgehoben habe.
Die Gefahr, über das Band zu stolpern, sei daher selbst für nach sportlichen Übungen erschöpfte Besucher des Sportstudios äußerst gering gewesen. Denn bei genügender Aufmerksamkeit habe man die Leine bereits aus der Ferne erkennen können.
Unabhängig davon hatte die Klägerin die Slackline mit größter Wahrscheinlichkeit auch bei früheren Besuchen des Studios bereits wahrgenommen. Sie habe selbst in dem Freestyle-Bereich Übungen machen wollen. Daher konnte von ihr erwartet werden, dass sie auf die dort befindlichen Geräte, zu denen auch das Balancierband gehörte, achtet.
Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 24.08.2021)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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