08.11.2021
Fünf Euro zu viel: Kfz-Versicherer knausert bei Kostenpauschale

Eine Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen in Höhe von 25 Euro ist auch unter Berücksichtigung der Veränderungen der Kommunikationswege weiterhin angemessen. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 16. Juni 2021 entschieden (14 U 152/20).
Der Kläger war mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Vor Gericht stritt er sich mit dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des anderen Unfallbeteiligten nicht nur um die Frage eines möglichen Mitverschuldens, sondern auch um die Höhe seiner Forderungen.
Dabei ging es unter anderem um eine Kostenpauschale. Die hatte der Mann mit 25 Euro in Ansatz gebracht. Der Versicherer wollte ihm jedoch nur 20 Euro zahlen. Das begründete er damit, dass ein höherer Pauschalbetrag angesichts neuerer Kommunikationswege nicht mehr zeitgemäß und daher unangebracht sei.
Schwer quantifizierbar
Doch dem schloss sich der 14. Senat des Celler Oberlandesgerichts nicht an. Er sprach dem Betroffenen die von ihm begehrte Kostenpauschale zu.
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass die Kosten für die Kommunikation insbesondere durch die der Nutzung des Internets in den letzten Jahren deutlich gesunken sind. Weil die Übermittlung der Schadensunterlagen mittlerweile regelmäßig digital erfolge, würden auch Portokosten bei der Schadensbearbeitung im Vergleich zu früheren Zeiten nur noch in geringem Umfang anfallen.
Das gelte auch für Telefonkosten, die angesichts sogenannter Flatrates nicht mehr gesondert berechnet werden könnten. Mit all dem würden aber die von einer Pauschale abgedeckten Kosten nur unzureichend erfasst. Denn mit ihr würden neben Telefon- und Portokosten auch Fahrtkosten und Ähnliches ausgeglichen.
Die Pauschale beziehe sich folglich auf jene Kosten, die in der Regel nur schwer quantifizierbar seien, die nach der Lebenserfahrung bei der Abwicklung von Schadensfällen jedoch üblicherweise anfallen würden.
Uneinheitliches Bild
„Bei Verkehrsunfällen ist in der Praxis eine Begutachtung der Schäden durch einen Kfz-Sachverständigen geboten, und zwar schon vor der Anspruchsstellung. Die dafür erforderliche Verbringung des fahrtüchtigen Fahrzeugs in die Werkstatt veranlasst naturgemäß Fahrtkosten. Ebenfalls sind Fahrten der Geschädigten zu ihren Anwälten üblich. In den letzten Jahren sind die Preise für Benzin jedoch deutlich gestiegen. Hier ist kein Abfall der Preisentwicklung, sondern eine deutliche Preissteigerung zu verzeichnen“, so das Gericht.
Die Meinung des beklagten Versicherers, dass die Gesamtkosten im Vergleich zu früher durchweg niedriger geworden seien, sei daher nicht zutreffend.
Fakt sei, dass sich in der Gesamtschau ein uneinheitliches Bild der Kostenentwicklung ergebe. Denn Preisenkungen stünden Aufwandsteigerungen gegenüber, ohne dass sich grundsätzlich sagen ließe, welche Entwicklung maßgeblich preisbildend sei.
Vom Sinn und Zweck einer Pauschalierung
Im Massengeschäft der Schadenregulierung von Verkehrsunfällen erfolge die Pauschalierung jedoch im Interesse aller an der Abwicklung Beteiligten. Wichtig sei, dass der Sinn und Zweck einer Pauschale erhalten bleiben.
Es verbiete sich daher, allgemeine Preisentwicklungen aus einem Kostensektor, der von der Pauschale abgedeckt werden soll, herauszustellen, um eine Veränderung der Höhe in die eine oder andere Richtung insgesamt zu erreichen.
Eine von dem Kläger geforderte Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro sei daher auch weiterhin angemessen. Ein Nachweis höherer Kosten bleibe davon im Einzelfall unberührt.
(Quelle VersicherungsJournal 13.08.2021)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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