Ein Fahrradfahrer, der beim Überfahren einer deutlich erkennbaren Bodenschwelle stürzt, hat für die Folgen seines Unfalls selbst einzustehen. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 11. Mai 2021 entschieden (5 O 86/21).
Der Kläger und ein Freund hatten sich im März 2020 zu einer Tour mit ihren Rennrädern verabredet. Als sie mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 Kilometer pro Stunde in einen Ort einfuhren, überfuhr der Betroffene kurz hinter dem Ortseingangsschild eine geteerte Bodenschwelle. Die hebelte ihn dermaßen aus dem Sattel, dass er zu Boden stürzte.
Bei dem Sturz wurde nicht nur das teure Rennrad des Mannes stark beschädigt. Er brach sich außerdem das rechte Schlüsselbein.
Bodenschwelle bei genügender Aufmerksamkeit gut zu erkennen
Anschließend verklagte der Rennradler die Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Sein Argument: Sie habe ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, weil vor der Bodenschwelle nicht gewarnt worden sei.
Ohne Erfolg: Das Kölner Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Die Richter waren nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Bodenschwelle ordnungsgemäß in den Straßenbelag eingebaut worden war. Es habe sich um einen standardmäßig verbauten Abfluss gehandelt, mit dem bei Regen das Oberflächenwasser abgeführt werden sollte. Bei genügender Aufmerksamkeit sei die Schwelle auch gut zu erkennen gewesen.
Straße hat quasi vor sich selbst gewarnt
Im Übrigen sei die Straße nicht in bestem, wenn auch nicht in einem verkehrswidrigen Zustand gewesen. Sie habe durch Beschädigungen wie Schlaglöcher und Risse quasi vor sich selbst gewarnt.
Der Mann hätte die Geschwindigkeit seines Rennrads daher in seinem eigenen Interesse den örtlichen Verhältnissen anpassen und entsprechend vorsichtig fahren müssen. Denn Gemeinden seien nicht dazu verpflichtet, Straßen frei von allen Gefahren zu halten.
In dem entschiedenen Fall habe auch keine Verpflichtung bestanden, durch Schilder auf die Bodenschwelle hinzuweisen. Denn dass es sich dabei um ein Hindernis handelte, das nur mit geringer Geschwindigkeit gefahrlos überfahren werden konnte, sei offensichtlich gewesen.
(Quelle VersicherungsJournal 02.07.2021)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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