Reinigungskosten nach einer Lackierung sowie die Kosten einer Probefahrt gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand, der von einem Schädiger beziehungsweise von dessen Haftpflichtversicherer zu erstatten ist. Das hat das Amtsgericht Buxtehude mit Urteil vom 11. März 2021 entschieden (31 C 529/20).
Das Fahrzeug des Klägers war bei einem Unfall beschädigt worden. Die alleinige Haftung des Unfallgegners war unstreitig.
Dessen Versicherer erklärte sich daher auch grundsätzlich dazu bereit, dem Mann den entstandenen Schaden zu erstatten. Streit gab es jedoch wegen von der Werkstatt in Rechnung gestellter Reinigungskosten des Autos sowie der Kosten einer Probefahrt. Diese betrugen rund 105 Euro. Der Versicherer hielt sie für nicht erstattungsfähig.
Zu Unrecht, urteilte das Buxtehuder Amtsgericht. Es gab der Klage des Betroffenen auf eine vollständige Bezahlung auch dieser beiden Schadenpositionen in vollem Umfang statt.
Aus der Sicht eines Geschädigten
Nach Überzeugung der Richter ist es unstreitig, dass ein Geschädigter gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Herstellungsaufwands hat. Zu diesem gehört, was ein wirtschaftlich denkender Mensch aus Sicht eines Geschädigten für erforderlich halten darf.
In dem entschiedenen Fall habe der Autofahrer den Reparaturauftrag auf Basis des Gutachtens eines Sachverständigen erteilt. Darin seien jedoch ebenfalls die Kosten für Reinigungsarbeiten nach der Lackierung sowie die für eine Probefahrt enthalten gewesen. Entsprechend habe die Werkstatt auch abgerechnet.
Aus Sicht des Klägers habe folglich kein Zweifel daran bestehen müssen, dass die Werkstattrechnung korrekt war. Im Übrigen gehe das sogenannte Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten eines Schädigers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherers. Es liege gegebenenfalls an dem, sich mögliche Forderungen wegen einer überhöhten Rechnung abtreten zu lassen.
In dem entschiedenen Fall hegte das Gericht jedoch keine Zweifel daran, dass die Rechnung durch den Versicherer in vollem Umfang zu erstatten war.
Regelmäßiger Streit um Kleinbeträge
Vergleichbare Urteile zeigen, dass es offenkundig Methode hat, wenn sich manche Versicherer um Kleinbeträge streiten. Denn nicht jeder Geschädigte zieht in derartigen Fällen vor Gericht. Das scheint sich unter dem Strich für die Gesellschaften zu rechnen.
Um wen es sich dabei handelt, lässt sich aus den jeweiligen Urteilen nicht erkennen, da die Gerichte die Namen der Prozessbeteiligten aus Gründen des Datenschutzes nicht veröffentlichen.
(Quelle VersicherungsJournal 13.04.2021)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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