17.05.2021
Autounfall mit alkoholisiertem Fußgänger: Wer hat Schuld?

Ein Pkw-Fahrer, der in eine Kollision verwickelt wurde, konnte nicht nachweisen, sich wie ein sogenannter Idealfahrer verhalten zu haben. In diesem Fall haftet er in der Regel aus der Betriebsgefahr des von ihm gefahrenen Wagens. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 6. März 2020 entschieden (11 U 274/19).
Der Kläger war am Karnevals-Dienstag des Jahres 2018 gegen Mitternacht als Fußgänger auf einer Bundesstraße unterwegs, als er von dem Personenkraftwagen des Beklagten angefahren wurde.
Zu dieser Zeit befand er sich quer stehend mitten auf der Fahrbahn, so dass seine linke Körperhälfte von der Front des Fahrzeugs erfasst wurde. Wie sich herausstellte, betrug seine Blutalkohol-Konzentration zum Zeitpunkt des Unfalls knapp 1,5 Promille.
Die Kollision hatte sich in einem bewaldeten unbebauten Gelände ohne Straßenbeleuchtung ereignet. Trotzdem hielt der Verletzte dem Autofahrer vor, dass er ihn bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte wahrnehmen können. Er hafte daher auf jeden Fall aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
25 Prozent Mithaftung
Dem schloss sich das Kölner Oberlandesgericht an. Es gab der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage des Unfallopfers teilweise statt.
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass sich der Betrunkene grob verkehrswidrig verhalten hatte. In Ermangelung von Unfallzeugen habe jedoch nicht festgestellt werden können, ob er die Fahrbahn, wie von dem Beklagten behauptet, erst im letzten Moment betreten hatte oder ob er sich schon länger dort befand. Nur im ersten Fall hätte sich der Pkw-Fahrer vollständig entlasten können.
Der Fahrzeugführer hafte daher aus der Betriebsgefahr seines Autos. Angesichts der Verkehrssituation und einer zum Unfallzeitpunkt feuchten Fahrbahn habe er mit besonderer Aufmerksamkeit fahren müssen.
Es komme hinzu, dass Pkw-Lenker in der Karnevalszeit mit alkoholisierten Fußgängern rechnen müssten. Unter Abwägung dieser Umstände sei eine Haftungsabwägung von einem Viertel zu drei Vierteln zu Lasten des Klägers gerechtfertigt.
(Quelle VersicherungsJournal 17.02.2021)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de